Rechtliche Vorgaben beim Schneiden und Fällen von Bäumen

Bäume werden oft zum Streitthema, wenn Äste, Schatten oder Laub den Nachbarn beeinträchtigen. Soll der Baum geschnitten oder gefällt werden, müssen rechtliche Vorschriften beachtet werden.

Bäume wachsen über einen Gartenzaun  © jonbilous – stock.adobe.com
Bäume werden oft zum Streitthema, wenn Äste, Schatten oder Laub den Nachbarn beeinträchtigen. 

Immer wieder gibt es Streit zwischen Nachbarn, weil an der Gartengrenze Bäume stehen, durch die sich die eine Partei beeinträchtig fühlt. Überhängende Äste, viel Schatten oder das Laub im Herbst sind oft Punkte, die in solch einem Streitfall angeführt werden. Natürlich ist es immer besser, einen Kompromiss zu finden, sagt der Verband Wohneigentum NRW e.V.

Ist dies nicht möglich, kann dem Nachbarn eine angemessene Frist zum Fällen oder zum Rückschnitt des Baumes gesetzt werden. Geht der so aufgeforderte Nachbar nicht darauf ein, kann man nach Fristablauf sogar in eingeschränktem Maße zur „Selbsthilfe“ greifen. Doch hier ist Vorsicht und Fingerspitzengefühl gefordert.

Baumschutz-Satzung beachten

In NRW gibt es nach § 45 des Landschaftsgesetzes für Gemeinden die Möglichkeit, Baumschutz-Satzungen zu erlassen. Nach diesen Satzungen dürfen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Zuerst gilt es daher, sich nach einer eventuell bestehenden Baumschutz-Satzung in der Gemeinde zu erkundigen. Meist greift eine Baumschutz-Satzung, wenn ein Baum einen Stammumfang von über 80 cm aufweist bzw. eine Höhe zwischen 1,00 m und 1,30 m hat. Detaillierte Informationen erhält man auf Anfrage in der Regel direkt beim zuständigen Ordnungs-, Grünflächen- oder Umweltamt.

Antrag rechtzeitig stellen

Dort muss dann auch der entsprechende Antrag auf Fällung bzw. starken Rückschnitt gestellt werden – mit Lageschreibung und manchmal auch einem Foto von Nachbars Baum sowie einer Begründung, warum nach Ansicht des Antragstellers die Maßnahme erforderlich ist. Solch ein Antrag ist immer kostenpflichtig. Einen Baum ohne Genehmigung zu bearbeiten oder gar zu fällen, kann im Zweifelsfall zu einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro führen.

Schonzeit beachten!

Beim Fällen oder Rückschneiden des Baumes ist unbedingt die Schonzeit zu beachten. Fäll- und Rückschnittarbeiten dürfen grundsätzlich nur zwischen dem 30. September und 1. März durchgeführt werden. Der Antrag sollte daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. So ist gewährleistet, dass der Baum noch vor Beginn der Schonzeit bearbeitet werden kann.