Die Laubrente kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch das Laub vom Nachbargrundstück eine unzumutbare Belastung vorliegt. Ansonsten sind Sie verpflichtet, es selbst zu entsorgen. Gleiches gilt für Nadeln, Tannenzapfen, Samen und Blüten. Grundsätzlich sieht Paragraf 906 Abschnitt 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs eine solche Ausgleichszahlung vor, wenn das Maß des Zumutbaren durch eine wesentliche und ortsunübliche Beeinträchtigung überschritten wird. Ob eine derart starke Beeinträchtigung vorliegt, muss individuell geprüft werden und entscheidet sich häufig erst vor Gericht.
Folgende Faktoren werden im Einzelfall vor Gericht geprüft:
- Ortsübliche Menge: Befindet sich das betroffene Grundstück in einem ländlichen oder städtischen Gebiet? (In ländlichen Gebieten ist starker Laubfall eher zu dulden.)
- Zumutbarkeit der Beeinträchtigung: Werden z. B. Dachrinnen verstopft oder Gartenanlagen in ihrer Funktion beeinträchtigt?
- Reinigungsaufwand: Muss ein erheblicher Mehraufwand bei der Laubbeseitigung im Bezug auf Zeit und Kosten betrieben werden?
Sie sollten sich diese Fragen selbst beantworten, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Eine finanzielle Entschädigung für die alljährliche Beseitigung des Laubes werden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn nur in seltenen Fällen erstreiten können.