Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Nasses Herbstlaub kann Gehsteige in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Um Unfälle von Passanten zu vermeiden, schreibt der Gesetzgeber die allgemeine Räumpflicht für Gehwege vor. Wann, wie oft, wo und von wem muss das Laub beseitigt werden?
Wenn im Herbst die Blätter fallen, können sich Gehsteige in gefährliche Rutschbahnen verwandeln – vor allem, wenn das Laub durch Regen nass wird. Hausbesitzer sollten wissen, dass es eine allgemeine Räumpflicht für Bürgersteige gibt. Um Unfälle von Passanten zu vermeiden, schreibt der Gesetzgeber die allgemeine Räumpflicht für Gehwege vor.
„Die Uhrzeiten für das Laubfegen stimmen mit den Zeiten für den Winterdienst überein. So muss an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und an Wochenenden ab 9 Uhr gefegt werden“, erklärt Stephan Dingler, Rechtsexperte des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.
Es gibt keine bundesweit einheitlich geregelte Rechtsprechung dazu, wie oft das Laub gefegt werden muss: Während das Landgericht Hamburg eine sehr strenge und umfangreiche Räumpflicht verhängt, urteilt das Landgericht Coburg wesentlich milder. Hier müssen Mieter und Hausbesitzer nicht sofort zum Besen greifen, sobald ein Blatt vom Baum fällt. Doch gilt: wächst die Laubmenge, muss der Gehweg häufiger gekehrt werden. Kommen Mieter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach und es passiert auf dem zum Grundstück gehörenden Gehweg ein Unfall, können sie juristisch zur Rechenschaft gezogen werden.
Gut zu wissen: Auch wenn das Laub auf den Gehwegen nicht vom eigenen Grundstück stammt, einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Form einer Laubrente haben Sie nicht.
Grundsätzlich liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden und Kommunen. Diese haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige aber meist durch die Ortssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Besitzer von Mehrfamilienhäusern geben die Kehrpflicht oft an ihre Mieter weiter oder sie beauftragen ein Serviceunternehmen und legen die Kosten auf alle Mietparteien um.
Fragen zu diesem wie auch zu anderen Rechtsthemen beantwortet Rechtsanwalt Stephan Dingler im Rahmen unserer kostenlosen Rechtsberatung für Mitglieder.
Wenn es eine Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung gibt, müssen Mieter das Laub kehren. Gibt es eine derartige Klausel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht, darf ein Vermieter diese auch nicht nachträglich ergänzen. In dem Fall ist er selbst für die Laubentsorgung verantwortlich. Wenn die Kehrpflicht per Mietvertrag geregelt ist, sind die Mieter in der Pflicht. Das bedeutet auch: Wer im Herbst beispielsweise in den Urlaub fährt, muss sich rechtzeitig um eine Vertretung für die Zeit seiner Abwesenheit kümmern.
Auch ältere Mieter sind nur dann von der Kehrpflicht entbunden, wenn sie diese Arbeiten aufgrund von körperlichen Einschränkungen nicht mehr selbst durchführen können. Ansonsten sind sie laut Rechtsprechung ebenfalls dazu verpflichtet, sich um eine Vertretung zu kümmern. Zweifelt der Vermieter die körperliche Einschränkung an, kann es im Streitfall sogar dazu kommen, dass der ältere Mieter einen ärztlichen Nachweis erbringen muss.
Beim Einsatz von Laubbläsern bzw. Laubsaugern müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten wegen möglicher Lärmbelästigung eingehalten werden. Laut Maschinenlärmschutzverordnung sind diese in Wohngebieten werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr.
Herbstlaub darf keinesfalls in den Rinnstein oder in den Gully entsorgt werden. In vielen Gemeinden kann man jedoch das Laub kostenlos in der Biotonne oder in Laubsäcken entsorgen. Auch manche Deponie nimmt das Laub in den Herbstmonaten kostenfrei entgegen.
Eine umweltschonende Möglichkeit für Hausbesitzer ist, das Laub auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Wie Sie Kompost aus Herbstlaub selbst herstellen, erklären wir in unserem Artikel „Herbstlaub kompostieren“. Dies gibt nicht nur guten Humus, sondern dient auch als Überwinterungsquartier für Tiere.
„Vertrocknetes Laub, das über den Winter liegenbleibt, ist ein idealer Lebensraum für Insekten. In den Zwischenräumen bilden sich isolierende Luftpolster, die das Überleben selbst bei starkem Frost sichern. So können Sie dem zunehmendem Insektensterben entgegenwirken, indem Sie einfach etwas weniger tun und dort, wo es möglich ist, das Laub einfach liegenlassen, so Gartenberater Philippe Dahlmann vom Verband Wohneigentum NRW e.V.