In Deutschland gibt es keine allgemeine Pflicht, eine Hecke regelmäßig zu schneiden. Allerdings dürfen Hecken an der Grundstücksgrenze trotzdem nicht unkontrolliert wuchern. Hier greifen verschiedene Gesetze und Regelungen, die das Heckenwachstum begrenzen:
Die Hecke vom Nachbarn wächst rüber …
Kleine Überhänge müssen Nachbarn in der Regel tolerieren. Das gilt aber nicht mehr, wenn wuchernde Nachbargewächse die Benutzung des eigenen Grundstücks einschränken. Hier gewährt § 910 BGB unabhängig vom Bestandsschutz Anspruch auf einen Rückschnitt der Nachbarhecke.
Selbsthilfe oder Sachbeschädigung?
Mal eben selbst zur Schere greifen und den störenden Ast abschneiden, ist verlockend – und verboten. Denn leider hat die Grundstücksgrenze bei wuchernden Hecken keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Auch überhängende Zweige gehören aus rechtlicher Sicht dem Nachbarn. Sie einfach abzuschneiden, zählt als Sachbeschädigung und kann Schadensersatzansprüche und Geldstrafen nach sich ziehen (§ 303 StGB und § 823 BGB). Betroffene Eigentümer müssen stattdessen den Nachbarn zum Heckenschnitt auffordern.
Wann schreiten die Behörden ein?
Viele Regelungen rund um die Grenzhecke sind privatrechtlicher Natur. Das bedeutet, dass keine Behörde für die Einhaltung zuständig ist (ausgenommen Belange rund um die Verkehrssicherung). Rechtliche Konsequenzen ergeben sich erst, wenn die Nachbarn Klage erheben oder Anzeige erstatten. Verhalten sich die Nachbarn hingegen passiv, kann eine Hecke auch über die Grundstücksgrenze hinaus wachsen.