Das Bundesnaturschutzgesetz regelt, dass das Heckenschneiden vom 1. März bis zum 30. September verboten ist. Diese Regelung ist in § 39 verankert. Sie bezieht sich auf den starken Rückschnitt bzw. die vollständige Beseitigung und gilt auf öffentlichen Flächen ebenso wie auf einem Privatgrundstück. Genauer gesagt dürfen Sie Ihre Hecke nicht
Das Gesetz dient vorrangig dem Schutz von Wildtieren: In Hecken und anderen Sträuchern könnten ab dem Frühjahr Vögel nisten und brüten. Auch Igel, Insekten und andere Tiere sollen damit geschützt werden. Doch Vorsicht: Das Schneideverbot gilt unabhängig davon, ob die Hecke tatsächlich bewohnt ist oder nicht.
Und nicht nur das radikale Schneiden einer Hecke ist verboten – das Gesetz bezieht sich auch auf andere Gewächse:
- einzeln stehende Sträucher und Büsche
- lebende Zäune
- Röhrichte bzw. Schilfgewächse
- sonstige Gehölze
- Bäume (ausgenommen Bäume in Hausgärten und Kleingärten)
Darüber hinaus gilt auch Paragraph 44, der es generell verbietet, geschützte Tiere und alle hier heimischen Vogelarten zu verletzen oder während der Brutzeit zu stören. Das bedeutet, dass das Hecke-Schneiden z. B. auch im Oktober verboten wäre, wenn dort ein Vogelpaar seine späte Brut aufzieht.
Gut zu wissen: Neben dem Bundesnaturschutzgesetz können kommunale Satzungen weitere Vorgaben zum Heckenschnitt machen. Insbesondere lokale Baumschutzsatzungen verbieten mitunter das Fällen von Bäumen. Solche Satzungen gibt es in NRW z. B. in Köln, Dortmund und Düsseldorf.