Über zumutbaren Kinderlärm in der Nachbarschaft wurde schon viel vor Gericht gestritten. Die allgemeine Rechtsauffassung ist, dass Kinderlärm hinzunehmen ist. Denn Kinder haben ein Recht auf freie Entfaltung und einen erhöhten Bewegungsdrang. Deshalb werden das Rufen, Schreien, Trampeln, Lachen und Weinen von Kindern in der Regel als hinnehmbarer Kinderlärm eingestuft. Vor allem bei Babys und kleinen Kindern gilt dies auch zu Nachtzeiten.
Einzig, wenn es über ein sozialadäquates Maß hinausgeht, gibt es eine Chance auf Gegenwehr. Zu der Frage, was sozialadäquater Kinderlärm in einem Mehrfamilienhaus ist, darüber hat sogar die höchste richterliche Instanz – der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 - entschieden. Mit dem Ergebnis im Urteil (BGH /VIII ZR 226/16.), dass die gelegentlich vom Kind ausgehenden Geräusche, im Großen und Ganzen als sozialadäquat eingestuft werden und damit zu tolerieren sind. Aber: Sollte der Kinderlärm gewisse Toleranzgrenzen – etwa Lärmschutzgrenzwerte – ständig überschreiten, muss laut BGH im Einzelfall darüber entschieden werden, ob das noch sozialverträglich ist. Dabei spielen vor allem Alter und Gesundheit des Kindes, sowie Qualität, Art, Dauer und Zeit der Geräusche eine entscheidende Rolle. Fazit: Sich gegen Kinderlärm zu wehren ist schwierig. Wie es mit Tieren und Lärm im Garten aussieht, erfahren Sie hier: Nutztiere im Garten: Das ist erlaubt!