Kaminofen-Verbot 2025: Darf ich meinen Kaminofen noch benutzen?

Sie nutzen einen Kamin oder Kaminofen? Dann sind Sie möglicherweise von einem Kaminofen-Verbot bedroht. Denn ab 1. Januar 2025 ändert sich die Gesetzeslage. Eine letzte Übergangsfrist ist dann abgelaufen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab 2025 gelten bei Kaminöfen strengere Vorgaben für den Ausstoß von Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Emissionen.
  • Viele Kaminöfen erfüllen die strengeren Vorgaben bereits, da es lange Übergangfristen gab.
  • Im Fokus stehen jetzt vor allem Kamine, Öfen und Kaminöfen, die bis zum 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Sie müssen die neuen Grenzwerte nachweisen, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt.
  • Für wenige – vor allem historische – Kamine gibt es eine Sondergenehmigung für den Weiterbetrieb.
Ein Mann legt Feuerholz im heimischen Kaminofen nach  © New Africa – stock.adobe.com
 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab 2025 gelten bei Kaminöfen strengere Vorgaben für den Ausstoß von Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Emissionen.
  • Viele Kaminöfen erfüllen die strengeren Vorgaben bereits, da es lange Übergangfristen gab.
  • Im Fokus stehen jetzt vor allem Kamine, Öfen und Kaminöfen, die bis zum 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Sie müssen die neuen Grenzwerte nachweisen, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt.
  • Für wenige – vor allem historische – Kamine gibt es eine Sondergenehmigung für den Weiterbetrieb.

Welche Kaminöfen sind von den neuen Bestimmungen betroffen?

Mehr als ein Drittel aller Haushalte haben nach Angaben des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks einen Kamin oder Kaminofen installiert. Wenn Sie dazu gehören, müssen Sie sich spätestens jetzt informieren, ob Ihr Gerät die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Denn: Der Gesetzgeber hat ab 2010 die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub für die sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen, zu denen Kamine, Öfen und Kaminöfen gehören, in der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) schrittweise verschärft. Bestimmte Fristen laufen bald ab.

Das gilt für die verschiedenen Modelle:

  • Wurden Geräte vor 1995 in Betrieb genommen, ist die Übergangsfrist bereits 2020 abgelaufen und die Betriebserlaubnis erloschen.
  • Bei Geräten, die zwischen 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub überprüft werden.
  • Wurde Ihr Kaminofen nach dem 21. März 2010 in Betrieb genommen, erfüllt dieser die neuen Grenzwerte bereits. Ihr Kamin hat daher Bestandsschutz.

Das müssen Wohneigentümer mit Kaminofen jetzt tun!

Aufgrund der Klima- und Energiekrise soll Heizen insgesamt umweltverträglicher werden. Gerade alte Kaminöfen stoßen eine Menge Feinstaub und Kohlenmonoxid aus. Deshalb hat der Bund hier bereits einen Fokus auf die Emissionswerte von Kaminen und Kaminöfen gelegt. Das so genannte Bundes-Immissionsschutzgesetz trägt diesem Ansatz Rechnung und wird regelmäßig angepasst. In zwei Stufen regelt die aktuelle 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) die Verschärfung der Emissionswerte.

Die erste Stufe regelte eine Anpassung der Emissionswerte zwischen 2010 und 2015. „Die zweite Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung hat die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaubausstoß ab 1. Januar 2015 nochmals deutlich verschärft“, erklärt Schornsteinfeger Schoßland vom Landesfachverband des Schornsteinfegerhandwerks NRW. Seitdem galten lange Übergangsfristen, die in wenigen Wochen endgültig auslaufen.

Achtung: Einzelraumfeuerungsanlagen dürfen ab 1. Januar 2025 nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.

Das müssen Sie jetzt tun:

  1. Prüfen Sie den Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihres Kamins oder Kaminofens, um rechtzeitig die Einhaltung der neuen Grenzwerte beim Schornsteinfeger zu belegen. Ab 1. Januar 2025 darf Ihr Kamin die verschärften Grenzwerte (4g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Feinstaub) nicht überschreiten, sonst erlischt die Betriebserlaubnis.
  2. Fragen Sie Ihren zuständigen Schornsteinfeger nach den Auswirkungen der Verschärfung der Emissionswerte für Ihren Kamin oder Kaminofen.

Verstöße gegen die neuen Bestimmungen werden mit hohen Bußgeldern belegt. In Paragraph 62 im Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgelegt.

Wie können die Grenzwerte überprüft werden?

Um die Grenzwerte zu überprüfen, gibt es verschiedene Optionen. Experte Schoßland erklärt dazu: „Die meisten Kamine sind bei der regelmäßigen Wartung durch den zuständigen Schornsteinfeger bereits eingestuft worden. Auf den Prüfunterlagen Ihres Kaminofens sollte daher ein Feld mit einem Betriebsdatum stehen." Sollten Sie keine Unterlagen zur Hand haben, fragen Sie bei Ihrem zuständigen Schornsteinfeger nach. Alternativ können die Emissionswerte auch vom Typenschild, in einer Online-Datenbank oder bei einer Messung durch den Schornsteinfeger ermittelt werden.

Typenschild

  • Das Typenschild können Sie meist auf der Rückseite, unter dem Aschekasten, im Bereich des Holzlagers oder der unteren Tür Ihres Kaminofens finden. Neben der Deutschen-Kaminofennorm (DIN 18891) finden Sie auch Angaben zu Hersteller- und Modellname, Nennwärmleistung, Bauart und die DIN-Registrierungsnummer des Modells auf dem Schild. Mit den Daten des Typenschilds können Sie sich (wenn nicht mehr vorhanden) die zugelassenen Papiere vom Hersteller zuschicken lassen. Diese – auch technische Daten genannten – Papiere können Sie dann Ihrem Schornsteinfeger zur Prüfung vorlegen.

Online-Datenbank

  • Darüber hinaus können Sie die Grenzwerte auch in einer Online-Datenbank des Industrieverbandes Haus-Heiz- und Küchentechnik e.V. (HKI) ermitteln. Hier müssen Sie Hersteller und Modell Ihres Kaminofens auswählen und bekommen Angaben zu den Grenzwerten und Informationen darüber, ob und bis wann dieses Modell betrieben werden darf.

    Achtung: Nicht alle Hersteller und Modelle sind in der Online-Datenbank des HKI gelistet, da die Teilnahme im Verband für die Hersteller freiwillig ist.

Messung durch den Schornsteinfegermeister

  • Wenn Sie weder ein Typenschild noch Ihr Modell in der Online-Datenbank finden konnten, gibt es als Alternative noch die Möglichkeit, eine Messung durch den Schornsteinfegermeister durchführen zu lassen. Bei dieser Prüfstandmessung werden nach genauen Vorgaben die Emissionswerte Ihres Geräts ermittelt. Im Anschluss schreibt der Schornsteinfegermeister einen Bericht über die Messung.

    Achtung: Da diese Messung sehr komplex ist und viel Zeit in Anspruch nehmen kann, kann sie (sehr) teuer werden. Die Kosten hängen dabei von der Komplexität der Messung, der Größe der Anlage und der Dauer ab. Insgesamt kann die Messung bis zu 2.000 Euro kosten. Unser Experte rät: „Eine Prüfstandmessung ist vor allem bei hochwertigen, festverbauten Öfen sinnvoll. Für frei im Raum stehende Kaminöfen lohnt sich dies kaum.“

Welche Ausnahmen gibt es bei Kaminöfen?

Grundsätzlich müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, so die offizielle Bezeichnung von Kaminen, Öfen und Kaminöfen, die neuen Grenzwerte nach der 1. BImSchV erfüllen. Dennoch gibt es einige Ausnahmen: Vor allem historische Öfen dürfen mit einer Sondergenehmigung weiterbetrieben werden.

Eine Ausnahme gibt es zudem bei nicht gewerblich genutzten Küchenherden und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, für offene Kamine oder für Grundöfen. Weiterbetrieben werden dürfen auch Kamine, bei denen gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft gemacht werden kann, dass diese vor 1950 hergestellt und errichtet wurden. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber eine Ausnahme für Kamine, die maßgeblich für die Wärmeversorgung in einem Haus oder einer Wohnung sorgen.

Tipp: Für Ihren Kaminofen kann auch eine Sondergenehmigung von der zuständigen Behörde erteilt werden. Das regelt der Paragraph 22 der 1. BImSchV. Auf den können Sie sich beziehen, wenn die Verschärfung des Gesetzes in Ihrem Einzelfall einen unangemessenen Aufwand erfordert oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. „Ein Beispiel könnte sein, dass Sie Ihren Kaminofen nur zweimal im Jahr benutzen möchten und dies auch glaubhaft darlegen können“, erklärt Experte Schoßland. „Ausnahmegenehmigungen sind dennoch sehr selten“, ergänzt er.

Was tun, wenn der Kaminofen die Grenzwerte nicht einhält?

Sollte Ihr Kamin, Ofen oder Kaminofen die neuen, verschärften Grenzwerte nach der 1. BImSchV nicht einhalten, dann haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Kaminofen mit einer Staubminderungsanlage nach Stand der Technik nachrüsten. Leider hilft diese Maßnahme aber nicht bei allen Modellen. Es kann sein, dass Ihr Kaminofen auch nach einer Installation die Grenzwerte überschreitet. Zudem müssen Kosten und Nutzen dieser Option genausten gegenübergestellt werden.
  • Sie können Ihren Kaminofen alternativ von einem Schornsteinfeger stilllegen lassen.
  • Einen neuen Kaminofen anschaffen, der die strengeren Grenzwerte erfüllt.

FAQ: Häufige Fragen zum Kaminofen-Verbot?

Welche Kamine dürfen ab 2025 noch betrieben werden?

Wie kann ich feststellen, ob mein Kaminofen noch zulässig ist?

Welche Kamine haben Bestandsschutz?