Grundsätzlich müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, so die offizielle Bezeichnung von Kaminen, Öfen und Kaminöfen, die neuen Grenzwerte nach der 1. BImSchV erfüllen. Dennoch gibt es einige Ausnahmen: Vor allem historische Öfen dürfen mit einer Sondergenehmigung weiterbetrieben werden.
Eine Ausnahme gibt es zudem bei nicht gewerblich genutzten Küchenherden und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, für offene Kamine oder für Grundöfen. Weiterbetrieben werden dürfen auch Kamine, bei denen gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft gemacht werden kann, dass diese vor 1950 hergestellt und errichtet wurden. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber eine Ausnahme für Kamine, die maßgeblich für die Wärmeversorgung in einem Haus oder einer Wohnung sorgen.
Tipp: Für Ihren Kaminofen kann auch eine Sondergenehmigung von der zuständigen Behörde erteilt werden. Das regelt der Paragraph 22 der 1. BImSchV. Auf den können Sie sich beziehen, wenn die Verschärfung des Gesetzes in Ihrem Einzelfall einen unangemessenen Aufwand erfordert oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. „Ein Beispiel könnte sein, dass Sie Ihren Kaminofen nur zweimal im Jahr benutzen möchten und dies auch glaubhaft darlegen können“, erklärt Experte Schoßland. „Ausnahmegenehmigungen sind dennoch sehr selten“, ergänzt er.