An dieser Stelle wird es unübersichtlich. Grundsätzlich gelten die strengen Vorgaben für neu verbaute Heizungen in Bestandsgebäuden nicht seit 2024, sondern in vielen Fällen erst ab Mitte 2026 und 2028. Aber auch ganz unabhängig davon gibt es eine Übergangsfrist, in der die strengen Vorgaben des neuen GEG noch nicht erfüllt werden müssen.
Ganz allgemein haben Eigentümerinnen und Eigentümer fünf Jahre Zeit, um beim Heizungstausch eine der mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betriebenen Heizungen einzubauen. In der Zwischenzeit kann auch übergangsweise eine andere Heizung eingesetzt werden.
Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber nicht innerhalb der Frist von fünf Jahren möglich, kann die Übergangsfrist auf zehn Jahre verlängert werden. In diesem Fall muss aber ein Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber geschlossen werden, der eine Belieferung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme innerhalb von zehn Jahren garantiert. Werden diese Pläne verworfen, hat der Eigentümer ab diesem Zeitpunkt wiederum drei Jahre Zeit, um sich für eine andere Lösung zu entscheiden.