Heizungsgesetz 2024: Welche Heizungen sind noch erlaubt?

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Jan Koch

Politikreferent

Seit 2024 gelten neue Vorgaben für Heizungen. Lesen Sie hier alles, was Wohneigentümer jetzt zum neuen Heizungsgesetz – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 – wissen müssen: Diese Heizungen dürfen Sie noch einbauen – so lange dürfen Sie Gas- und Ölheizungen noch betreiben – das müssen Sie zu Wasserstoff- oder Biogasheizungen wissen – so lange sind die Übergangsfristen – das sind die Ausnahmen – diese Förderungen soll es geben!

Holzpfahl mit einen Schild und der Aufschrift GEG Gebäudeenergiegesetz vor einem Einfamilienhaus im Hintergrund  © studio v-zwoelf – stock.adobe.com
Die Bundesregierung hat im September 2023, nach langem Streit, das neue Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 2024 soll möglichst jede neu verbaute Heizung klimafreundlich sein und zu mindesten 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Eine Vielzahl von verschiedenen Heizungen erfüllen diese Vorgabe.
  • Es geht zunächst nur um neu verbaute Heizungen. Bestehende Heizungen können i.d.R. weiterbetrieben und repariert werden. Die neuen Vorgaben sind also vor allem nach einem Totalschaden relevant. In einzelnen Fällen muss aber die bereits geltende Austauschpflicht nach 30 Jahren beachtet werden.
  • In Bestandsgebäuden können noch bis voraussichtlich 2026 bzw. 2028 klassische Gas- oder Ölheizungen verbaut werden.
  • Auch wenn der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung erlaubt ist, kann das für Verbraucher wirtschaftlich riskant sein. Das gleiche gilt für Biogas- oder H2-ready-Heizungen. Denn ob diese Energieträger in Zukunft zu einem bezahlbaren Preis verfügbar sind, ist offen.
  • Bevor die Vorgaben in bereits bestehenden Gebäuden gelten, muss Ihre Kommune einen Plan über die zukünftige Versorgung mit klimaneutraler Energie erstellt haben.
  • Diese Wärmepläne sollen Verbraucher bei der Entscheidung zum Heizungswechsel Orientierung und Planungssicherheitgeben.
  • Seit 2024 gibt es für selbstnutzende Wohneigentümer 30 bis 70 Prozent Förderung beim Einbau einer neuen Heizungen nach GEG-Vorgaben. Inzwischen sind neue Details aus der Mitte November 2023 beschlossenen Förderrichtlinie bekannt. Die Antragstellung ist seit Februar 2024 möglich.
  • Langfristig: Bis 2045 müssen Gebäude in Deutschland CO²-neutral beheizt werden. Das heißt: Ab 2045 dürfen klassische Gasheizungen, die herkömmliches Erdgas oder Heizöl verfeuern, nicht mehr betrieben werden.

Ab 2025 müssen Dächer von Wohngebäuden in NRW schrittweise mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Wir erklären, für wen die neue Solardachpflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt, wie groß die Solaranlage werden muss und was bei einer Dachsanierung im Altbau zu beachten ist.

Heizungsgesetz beschlossen: Das müssen Wohneigentümer jetzt tun!

Grundsätzlich gilt: Wegen der jetzt geänderten neuen Vorgaben müssen die wenigsten in Panik verfallen. Es ist aber angeraten, sich frühzeitig über einen möglichen Heizungswechsel und energetische Sanierungen beraten zu lassen. Im besten Fall haben Sie dann einen Plan, wie Sie Ihre Heizung in den nächsten 10 bis 20 Jahren Schritt für Schritt auf erneuerbare Energien umstellen und Ihr Haus energetisch in Schuss setzen. Denn die Wärmewende in den eigenen vier Wänden muss nicht auf einen Schlag erfolgen – das neue Heizungsgesetz bietet viele Möglichkeiten, das eigene Haus in machbaren Schritten umzustellen.

Dafür ist aber wichtig, dass die Politik jetzt gute Förderbedingungen festzurrt. Deshalb fordert der Verband Wohneigentum, dass die Förderung sowie die Wärmeplanung jetzt schnell umgesetzt wird!

In den meisten Fällen werden Sie eine Heizung haben, die Sie noch viele Jahre weiterbetreiben können. Das ist gut, denn dann können Sie die Zeit nutzen und Ihr Geld besser in Effizienz-Maßnahmen oder den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien investieren. Wer in den kommenden Jahren eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage installiert oder bei schlecht isolierten Häusern in die Dämmung investiert, hat es später beim Heizungswechsel deutlich leichter. Und der Vorteil: All diese Maßnahmen sparen schon heute Energie und damit auch Kosten im Betrieb. Wie Sie am besten vorgehen, kann Ihnen ein Energieberater – am besten mit einem individuellen Sanierungsfahrplan – aufzeigen. Dann sehen Sie, welche Maßnahmen Sie Schritt für Schritt durchführen und was Sie sich leisten können.

Blicken Sie da noch durch? Wir können helfen!

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Sind Gas- und Ölheizungen jetzt verboten?

Nein, bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen Sie noch viele Jahre weiterbetreiben und in den meisten Fällen sogar auch neue Gas- und Ölheizungen einbauen. Lediglich in Neubaugebieten gilt seit 2024 die strenge Vorgabe, dass Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. In bestehenden Gebäuden werden diese Vorgaben meist erst ab 2026 bzw. 2028 gelten – dann nämlich, wenn Ihre Kommune einen Wärmeplanung fertiggestellt hat. Auch danach kann es sein, dass Sie weiter noch Gasheizungen verbauen können – wenn nämlich Ihre Wohnsiedlung mit einem Biogas- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden soll. Dass solche Netze aber an vielen Orten verfügbar sein werden, gilt als nicht wahrscheinlich.

Dennoch gilt: Spätestens 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit fossilem Öl oder Gas betrieben werden.

Sollte ich mir schnell noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen?

  • Diesen Gedanken haben viele. In den meisten Fällen dürfte das aber keine gute Idee sein. Denn die Preise für Gasheizungen sind aktuell sehr stark gestiegen. Der Einbau einer neuen Gasheizung ist damit in vielen Fällen nur noch wenige Tausend Euro günstiger als eine klimafreundliche Heizung nach Abzug der Förderung. Hinzu kommt, dass der CO²-Preis auf Erdgas und Heizöl in den kommenden Jahren deutlich steigen wird. Auch die Netzentgelte für den Gasanschluss dürften steigen, da immer mehr Kunden sich vom Gasnetz verabschieden. All das führt der Meinung vieler Experten nach dazu, dass der Betrieb einer Gasheizung auf die nächsten Jahrzehnte gesehen deutlich teurer wird als der Betrieb klimafreundlicher Heizungen wie einer Wärmepumpe oder einer Pelletheizung. Die FAZ berichtete z.B., dass schon heute vor allem Holzheizungen und Wärmepumpen mit einer Photovoltaikanlage auf die gesamte Lebensdauer gesehen die günstigeren Heizungen sind. Aber: Auch der Strompreis ist ungewiss und gerade der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe zieht häufig andere energetische Sanierungsmaßnahmen nach sich.

Ich kann mir keine Wärmepumpe leisten – was kann ich tun?

  • Zuletzt noch ein Tipp für alle, bei denen ein Heizungswechsel akut wird und die sich die Kosten für eine teure Wärmepumpe oder andere klimafreundliche Heizungen nicht leisten können: Mit der Infrarotheizung oder der Luft-Luft-Wärmepumpe – das sind Klimaanlagen, die auch heizen können – gibt es zwei Heizungsarten, die bei der Installation nur unwesentlich teurer sind als eine Gasheizung und die Vorgaben des GEG erfüllen. Diese Heizungen sind zwar im Betrieb sehr teuer und deshalb häufig für ältere und wenig gedämmte Häuser nicht die sinnvollste Heizung – aber in einigen Ausnahmefällen kann auch das eine Notlösung sein. Hinzu kommt: Die Bundesregierung hat angekündigt, für den Heizungstausch auch günstige Kredite anzubieten, die gerade auch Menschen mit geringerem Einkommen oder Rentner zur Verfügung stehen sollen. Das Ende: Leider offen! Wir bleiben gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.

GEG: Ab wann sollen die strengen Vorgaben für neue Heizungen gelten?

Inkrafttreten Heizungs-Vorgaben© Verband Wohneigentum NRW e.V.

Die strengen Vorgaben für den Heizungstausch gelten seit dem 1. Januar 2024 nur bei Neubauten in Neubaugebieten. Beim Heizungstausch im Bestandsgebäude – also Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2024 gebaut wurden – oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten müssen die strengen Vorgaben erst eingehalten werden, sobald in der jeweiligen Kommune eine sogenannte Wärmeplanung veröffentlicht wurde. Die neuen Vorgaben beim Heizungstausch gelten für Bestandsgebäude deshalb in Großstädten spätestens ab dem 1. Juli 2026, in kleineren Gemeinden spätestens ab dem 1. Juli 2028.

Ab wann gilt das Heizungsgesetz im Neubau?

  • Für Neubauten gilt: Seit dem 1. Januar 2024 sollen nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Welche Heizungen das sind, lesen Sie weiter unten. Zwei Ausnahmen gibt es allerdings: Wurde bereits vor dem 19. April 2023 ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen und wird die Heizung bis zum 18. Oktober 2024 in Betrieb genommen, müssen auch im Neubau nicht die neuen Vorgaben erfüllt werden. Außerdem wird das Schließen von sogenannten Baulücken von der Pflicht ausgenommen. Vereinfacht gesagt heißt das: Wird das Gebäude außerhalb eines Neubaugebiets auf Einzelgrundstücken in bestehenden Siedlungen neu gebaut, wird es wie ein Bestandsgebäude behandelt.

Ab wann gilt das Heizungsgesetz im Bestand?

  • In bestehenden Gebäuden können auch nach dem 1. Januar 2024 in der Regel noch Gas- oder sogar Ölheizungen verbaut werden. Hier wird den Eigentümerinnen und Eigentümern Zeit gelassen, bis in der jeweiligen Stadt eine sogenannte Wärmeplanung erstellt und bekanntgegeben wurde. In kleineren Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern muss diese kommunale Wärmeplanung bis spätestens zum 30. Juni 2028, in größeren Städten mit mehr als 100.000 Einwohner bis spätestens zum 30. Juni 2026 erstellt werden. Wird die Wärmeplanung in Ihrer Stadt vor diesen Deadlines fertig, gelten die Vorgaben des GEG einen Monat nach Bekanntgabe des Wärmeplans. Grundsätzlich gibt es im Altbau also mehr Zeit für den Umstieg auf eine klimaneutrale Heizung. Denn in bestehenden Gebäuden müssen oft erst einige Vorbereitungen getroffen werden, bevor eine klimaneutrale Heizung eingesetzt werden kann.

    Aber auch für Bestandsgebäude kann es auf einmal schnell gehen, wenn eine Kommune ihre Wärmeplanung früher als vorgegeben fertigstellt. Dass beim Heizungstausch dann bereits einen Monat nach Bekanntgabe der Wärmeplanung die strengen Vorgaben gelten, kann in der Praxis zum Problem werden. Es macht in Zukunft also Sinn, sich vor einem geplanten Heizungstausch über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren – gerade wenn beabsichtigt wird, noch eine reine Gas- oder Ölheizung zu verbauen.

Was ist kommunale Wärmeplanung?

Wärmeplanung gibt Orientierung beim Heizungstausch© Verband Wohneigentum NRW e.V.

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Im Kern haben Städte die Aufgabe, für ihr Gebiet kleinmaschig verfügbare Energie- und Wärmequellen zu identifizieren und auf dieser Basis ein Zukunftsszenario aufzustellen. Im Idealfall soll die Wärmeplanung also eine Entscheidungshilfe für die Investition in die nächste Heizung werden. Denn nur, wenn ich weiß, welche Energie – z.B. Fernwärme, Biogas oder grüner Wasserstoff – in Zukunft verfügbar ist, kann ich eine sinnvolle Entscheidung über die nächste Heizung treffen. Im Idealfall beschreibt die Wärmeplanung also, mit welcher Energiequelle die Häuser in einer Straße am sinnvollsten klimaneutral mit Wärme versorgt werden. Aber: Ein Wärmeplan gibt keine Ausbaugarantie. Ob die identifizierten Maßnahmen auch wirklich umgesetzt werden, wird erst die Zukunft zeigen und ist auch von den Investitionen der Stadtwerke oder anderer Energieversorger abhängig. Deshalb ist es wichtig, dass bei der Wärmeplanung auch möglichst viele Akteure frühzeitig und auch verbindlich eingebunden werden.

Wie weit ist die Wärmeplanung in NRW?

  • Nordrhein-Westfalen hat bereits vor einiger Zeit begonnen, viele der für eine Wärmeplanung benötigten Daten zusammenzustellen und aufzubereiten. Die Landesregierung arbeitet zudem bereits am für die Wärmeplanung notwendigen Landesgesetzt – quasi parallel zur Bundesregierung. Rund ein Fünftel aller Städte in NRW befasst sich bereits konkret mit der Aufstellung und Umsetzung der Wärmepläne – die meisten Städte haben allerdings bislang so gut wie keine Erfahrung mit der Wärmeplanung. Insofern sind die Grundvoraussetzungen für eine zügige Wärmeplanung in NRW erst einmal gut – dass viele Kommunen angesichts des ohnehin knappen Zeitplans vor den vorgegebenen Deadlines (also vor dem 1. Juli 2026 bzw. 2028) mit ihren Wärmeplänen fertig werden, ist aber eher unrealistisch.

Welche Heizungsarten sind im GEG noch erlaubt?

Erlaubte Heizungen GEG© Verband Wohneigentum NRW e.V.

Grundsätzlich gibt es eine Reihe von Heizungen, die nach den Plänen der Bundesregierung seit 2024 neu verbaut werden dürfen. Sie gelten also als „klimafreundlich“ und erfüllen die Vorgabe, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben zu werden. Das sind zunächst folgende Heizungen:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Biomasseheizungen (insbesondere Pelletheizungen)

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können außerdem noch folgende Heizungen verbaut werden:

  • Wärmenetzanschluss (insbesondere Fernwärme)
  • Hybridheizungen mit einer Wärmepumpe
  • Gashybridheizungen mit Solarthermie
  • Stromdirektheizungen: Nachtspeicher und Infrarotheizungen
  • Wasserstoffheizungen
  • Biogasheizungen
  • H2-ready-Heizungen

Gerade die letztgenannten Optionen können allerdings nicht immer und in jedem Einzelfall verbaut werden – hier müssen einige Kriterien erfüllt sein. Hinzu kommt: In Bestandsgebäuden dürfen auch Gas- und Ölheizungen noch neu verbaut werden, bis eine kommunale Wärmeplanung fertiggestellt wurde. Dazu lesen Sie unten mehr.

 

Wärmepumpe

  • Der Favorit der Bundesregierung für die Heizung von morgen ist die elektrische Wärmepumpe. Sie nutzt zu einem großen Teil die kostenlose Umweltwärme (z.B. aus der Luft, dem Erdreich oder Abwassern). Im Prinzip funktioniert sie wie ein Kühlschrank – nur andersherum. Ihr Vorteil dabei: Aus einer Kilowattstunde Strom produziert sie im Idealfall drei bis vier Kilowattstunden Wärme. Daher geht eine gut geplante Wärmepumpe sparsam mit der von außen einzusetzenden Energie um – und wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen kommt, ist die Technologie klimaneutral und emissionsfrei. Das Problem ist aber: Am besten arbeitet eine Wärmepumpe mit niedrigen Vorlauftemperaturen. Dann ist sie am effizientesten und wirtschaftlich. Ihre Vorteile kann die Wärmepumpe deshalb vor allem in Gebäuden mit halbwegs guter Dämmung und Flächenheizkörpern oder einer Fußbodenheizung ausspielen. Es gibt aber auch Wärmepumpen, die höhere Vorlauftemperaturen mit vergleichsweise guten Effizienzwerten erreichen können. Diese können eine Lösung für unsanierte Altbauten sein. Das zeigen zumindest einige Praxisbeispiele und Studien. Damit sie aber wirklich wirtschaftlich eingesetzt werden können, müssen sie genau und gut geplant sein. Und Sie müssen einen Berater und Installateur finden, der eine solche Wärmepumpe im Angebot hat und einbauen will.

Biomasseheizungen

  • Eine Holz- oder Pelletheizung gilt als klimaneutral, weil bei der Verbrennung von Holz nur so viel CO2 freigesetzt wird, wie die Pflanze beim Wachstum aus der Atmosphäre entnommen hat. Der Vorteil dieser Heizmethode ist, dass sie mit hohen Temperaturen arbeiten kann und deshalb auch in konventionellen Heizsystemen und selbst unsanierten Gebäuden ohne Probleme eingesetzt werden kann. Weil die Verbrennung von Pellets, Hackschnitzeln, Brennholz oder auch anderer (flüssiger) Biomasse nur dann nachhaltig ist, wenn die ohnehin anfallenden Abfälle anderer Produktionsprozesse (z.B. das Sägemehl für Holzpellets) genutzt werden, werden diese Brennstoffe nur begrenzt zur Verfügung stehen. Das kann sich hier insbesondere auf den Preis auswirken. Hinzu kommt: Die Vebrennung von Biomasse kann die Feinstaubbelastung erhöhen.

Fernwärme

  • Auch der Anschluss an ein Wärmenetz soll nach 2024 möglich sein und gilt als klimaneutral. Denn in Wärmenetzen können erneuerbare Quellen und Abwärme (z.B. aus Industriebetrieben) genutzt und verteilt werden. Ein Anschluss an ein Fernwärmenetz ist aber meist nur in Ballungsräumen verfügbar. Wichtig ist auch, dass jetzt schnell und verbindlich geplant wird, in welchen Gebieten in Zukunft ein Anschluss an ein Wärmenetz verfügbar sein soll. Das sollen die Städte mit der sogenannten kommunalen Wärmeplanung in den kommenden Jahren erledigen – bis es so weit ist, werden aber sicher noch viele Jahre vergehen. Das neue GEG sieht vor, dass der Wärmenetzbetreiber dem Kunden zum Zeitpunkt des Anschlusses bestätigen muss, dass das Wärmenetz die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Stromdirektheizungen

  • Auch eine Stromdirektheizung ist nach den Ansichten des Bundeswirtschaftsministeriums klimafreundlich – zumindest in sehr gut gedämmten Gebäuden und bei einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien beim Strommix. Aber Achtung: Für ältere und nicht hochgradig gedämmte Gebäude ist der Betrieb einer Stromdirektheizung – z.B. einer Infrarot- oder Nachtspeicherheizung – nicht wirtschaftlich. Denn die hohen Stromverbräuche können in der Praxis schnell zur Kostenfalle werden – gerade bei den hohen Energiepreisen. Wer mit dem Gedanken spielt, eine Stromdirektheizung einzusetzen, sollte sich also gut über die Nachteile informieren und sehr gut beraten lassen.

    Deshalb soll der Einbau einer Stromdirektheizung im neuen GEG auch an strenge Vorgaben geknüpft sein. So müssen Neubauten und Bestandsgebäude mit bestehenden wasserbasierten Heizungssystemen die gesetzlichen Anforderungen an den Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreiten. Bestandsgebäude ohne wasserbasiertes Heizungssystem müssen die Anforderungen um 30 Prozent unterschreiten. In Ein- und Zweifamilienhäusern dürfen Stromdirektheizungen aber – theoretisch – ohne Einschränkung eingebaut werden. Ob das sinnvoll ist, sollte aber unbedingt genau geprüft werden.

Hybridheizungen mit einer Wärmepumpe

  • Wenn eine Wärmepumpe aufgrund fehlender Dämmung oder anderer Umstände nicht zur vollständigen Wärmeversorgung ausreicht, sind unter Umständen auch Kombinationen mit anderen Heizungstechnologien (z.B. Gas-, Öl- oder Pelletheizungen) sinnvoll. Der Vorteil: Teure Dämm-Maßnahmen können in die Zukunft verschoben werden. Der Nachteil: Zwei Heizsysteme kosten auch beinahe doppelt so viel.

    Besonders sinnvoll kann eine solche Heizung aber sein, wenn ein bestehendes System aus Basis fossiler Energieträger (also Gas- oder Ölheizungen) mit einer kleiner dimensionierten Wärmepumpe ergänzt werden.
    Grundsätzlich gilt aber: Bei einer Hybridheizung mit einer Wärmepumpe muss die Wärmepumpe ausreichend dimensioniert sein und den Vorrang vor der Gas- oder Ölheizung haben. Das heißt: Die fossilen Energieträger kommen nur bei Spitzenlast, also den besonders kalten Tagen, zum Einsatz.

     

Gashybridheizungen mit Solarthermie

  • Auch eine Kombination aus einer Gasheizung und einer Solarthermieanlage kann die Vorgaben des neuen geplanten GEG erfüllen. Wichtig ist zum einen, dass die Solarthermieanlage groß genung ist. Zum anderen muss die Gasheizung mit mindestens 60 Prozent Biomethan oder grünen Wasserstoff betrieben werden. Auch eine Kombination mit einer Ölheizung, die zu mindestens 60 Prozent erneuerbare flüssige Biomasse verfeuert, kann grundsätzlich eingebaut werden.

    Übrigens: Wer seine bestehende Heizungsanlage mit einer Solarthermieanlage ergänzt, muss die Vorgaben an den Mindestanteil für Biogas, grünen Wasserstoff oder flüssige Biomasse nicht erfüllen. Erst wenn die bestehende Gas- oder Ölheizung dann auch ausgetauscht wird, müssen diese Vorgaben erfüllt werden.

Gasheizungen mit Biogas oder grünen Wasserstoff

  • Diese Option klingt für viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden am bequemsten: Man bleibt bei einer Gasheizung, nur der vom Energieversorger zur Verfügung gestellte Brennstoff ist in Zukunft eben klimaneutral. Ganz so einfach ist es allerdings nicht: Denn momentan ist grüner Wasserstoff und auch Biogas nur sehr begrenzt verfügbar und noch sehr teuer. Dass Biomethan oder grüner Wasserstoff in Zukunft den Haushalten flächendeckend zu bezahlbaren Preisen für die Wärmeversorgung zur Verfügung gestellt wird, wird von Experten hinterfragt.

    Grundsätzlich ist aber auch der Einbau einer Gasheizung erlaubt, die mit mindestens 65 Prozent Biomethan, grünem Wasserstoff oder flüssiger Biomasse (quasi Bio-Heizöl) betrieben. Dass die strengen gesetzlichen Vorgaben an die verfeuerten Brennstoffe eingehalten werden, muss der Heizungsbetreiber sicherstellen.

H2-ready-Heizungen

  • H2-ready-Heizungen sind Gasheizungen, die zunächst mit normalem Erdgas betrieben werden. Sie können aber im Falle einer Umstellung des Gasnetzes auf grünen Wasserstoff auch mit dem erneuerbaren Energieträger betrieben werden. Verbaut werden dürfen diese Heizungen aber nur, wenn das entsprechende Gebäude laut kommunaler Wärmeplanung in einem Ausbaugebiet für ein Wasserstoffnetz liegt und der Netzbetreiber einen verbindlichen Fahr- und Finanzierungsplan für die Transformation des Gasnetztes vorweist. Kommt es dennoch nicht zur Umstellung des Gasnetzes auf ein Wasserstoffnetz, muss der Netzbetreiber die dem Eigentümer entstandenen Kosten theoretisch erstatten. Allerdings nur dann, wenn die fehlgeschlagene Transformation sein Verschulden ist. Wie dieser Anspruch praktisch umgesetzt wird, steht zudem noch in den Sternen.

Neue Gasheizung 2024? So lange dürfen Sie noch eine Gasheizung einbauen

Wie Sie sehen, gibt es nach den Plänen der Bundesregierung für das neue Heizungsgesetz eine Reihe von Fällen, in denen noch nach dem 1. Januar 2024 Gasheizungen neu verbaut werden dürfen. Eine bestehende und funktionierende Gasheizung dürfen Sie ohnehin in der Regel weiterbetreiben, bis sie nicht mehr funktioniert. In Bestandsgebäuden dürfen klassische Gas- und Ölheizungen noch bis zur Bekanntgabe der Wärmepläne in Ihrer Kommune verbaut werden. Bis spätestens zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 müssen diese Pläne von Ihrer Stadt erstellt worden sein. Aber auch dann sollen Gasheizungen noch verbaut werden dürfen, wenn diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Das wären also Biogas-, „Bioheizöl“- oder Wasserstoffheizungen. Nicht zuletzt können Sie auch eine auf Wasserstoffbetrieb umrüstbare Gasheizung verbauen, wenn Ihr Gasnetzbetreiber sein Netz auf grünen Wasserstoff umstellen wird.

Übergangsfristen im GEG: Wie viel Zeit habe ich für den Heizungstausch?

Für Heizungstausch gelten 3 bis 10 Jahre Übergangsfrist© Verband Wohneigentum NRW e.V.

An dieser Stelle wird es unübersichtlich. Grundsätzlich gelten die strengen Vorgaben für neu verbaute Heizungen in Bestandsgebäuden nicht seit 2024, sondern in vielen Fällen erst ab Mitte 2026 und 2028. Aber auch ganz unabhängig davon gibt es eine Übergangsfrist, in der die strengen Vorgaben des neuen GEG noch nicht erfüllt werden müssen.

Ganz allgemein haben Eigentümerinnen und Eigentümer fünf Jahre Zeit, um beim Heizungstausch eine der mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betriebenen Heizungen einzubauen. In der Zwischenzeit kann auch übergangsweise eine andere Heizung eingesetzt werden.

Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber nicht innerhalb der Frist von fünf Jahren möglich, kann die Übergangsfrist auf zehn Jahre verlängert werden. In diesem Fall muss aber ein Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber geschlossen werden, der eine Belieferung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme innerhalb von zehn Jahren garantiert. Werden diese Pläne verworfen, hat der Eigentümer ab diesem Zeitpunkt wiederum drei Jahre Zeit, um sich für eine andere Lösung zu entscheiden.

Bis wann darf ich eine Öl- und Gasheizung noch betreiben?

Verbot für Gasheizungen gilt ab 2045© Verband Wohneigentum NRW e.V.

Grundsätzlich gilt: Eine funktionierende Heizung muss in der Regel nicht ausgetauscht werden. Erst einmal gelten die Vorgaben für neue Heizungen nur, wenn die alte nicht mehr repariert werden kann und deshalb ausgetauscht werden muss. Das Gebäudeenergiegesetz sieht allerdings vor, dass alte Gas- oder Ölheizungen mit bereits stark veralteter Technik nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen. Diese Regelung gibt es aber bereits länger – hier hat sich also nichts verändert. Das gleiche gilt für die vielen Ausnahmen von der Betriebszeitbegrenzung für alte Heizungen – denn auch die bleiben weiterhin bestehen.

Betrieb von Öl- und Gasheizungen noch bis 2045

Allerdings will die Bundesregierung dem Betrieb von fossil betriebenen Gas- und Ölheizungen trotzdem ein Enddatum setzen: Denn die Bundesrepublik soll 2045 klimaneutral sein. Daraus ergibt sich auch, dass Heizungen maximal noch bis zum 31. Dezember 2044 fossile Energieträger verfeuern dürfen. Ab dem 1. Januar 2045 müsste dann ein anderes Heizungssystem betrieben werden oder aber zu 100 Prozent Biogas oder grüner Wasserstoff verfeuert werden.

Austauschpflicht für Heizungen nach 30 Jahren

Die maximal zulässige Betriebsdauer von Heizungen ist schon heute gesetzlich geregelt: In der Regel dürfen alte Gas- oder Ölheizungen maximal 30 Jahre lang betrieben werden. Das betrifft vor allem sogenannte Standard- oder Konstanttemperaturkessel. Diese sind auch vor 30 Jahren schon eine eher veraltete Technik gewesen. Dennoch sind sie in einigen Häusern noch verbaut.

Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen

Ausnahmen gibt es für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Bei einem großen Teil der älteren Heizungsanlagen ist bereits diese Technologie verbaut. Die Austauschpflicht greift hier also nicht. Auch Heizungen, die in selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern betrieben werden, sind unter Umständen von der Pflicht ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 das betreffende Gebäude selbst bewohnt hat. In beiden Fällen konnten die Heizungen auch länger als 30 Jahre lang betrieben werden.

Auch wenn Ihre Gas- oder Ölheizung repariert werden muss, können Sie die Anlage danach noch weiterbetreiben. Die Vorgabe, dass Ihre Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss, greift nur bei einem kompletten Austausch – z.B. wenn Ihre Heizung nicht mehr repariert werden kann.

Gelten bei Gasheizungen Mindestanteile für Biogas oder grünen Wasserstoff?

An dieser Stelle wird es etwas komplizierter. Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 verbaut wurden, können – Stand heute – bis maximal zum 31. Dezember 2044 ohne weitere Einschränkungen betrieben werden. Es müssen keine Mindestanteile für grünen Wasserstoff, Biomethan oder flüssige Biomasse eingehalten werden. Wer allerdings in einem Bestandsgebäude zwischen dem Inkrafttreten des neuen GEG und der Bekanntgabe der kommunalen Wärmepläne – also voraussichtlich dem 30. Juni 2026 oder 2028 - eine Gas- oder Ölheizung verbaut, muss schrittweise bestimmte Mindestanteile für erneuerbare Gase erfüllen. Diese Heizungen müssen ab dem 1. Januar 2029 mit mindestens 15 Prozent, ab 2035 mit mindestens 30 Prozent und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent Biogas, grünem Wasserstoff oder flüssiger Biomasse betrieben werden.

Update zur Förderung Heizungsgesetz: Welche Förderungen gibt es für den Heizungstausch seit 2024?

Grafik zu den Fördermöglichkeiten im Gebäudeenergiegesetz© Verband Wohneigentum NRW e.V.

Alle Details zur Heizungsförderung haben wir hier zusammengefasst. An dieser Stelle aber das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 2024 gibt es für Heizungen auf der Basis erneuerbarer Energien 30 Prozent Grundförderung. In der Kombination mit weiteren Boni werden für selbstnutzende Wohneigentümer bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst.
  • Aufstocken lässt sich die Grundförderung mit dem Klimageschwindigkeitsbonus (20 Prozent) und dem Einkommensbonus (30 Prozent) für Eigentümer mit geringem Einkommen.
  • Für Erd- und Abwasserwärmepumpen sowie Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel können Sie weitere 5 Prozent Effizienzbonus erhalten. Für Biomasseheizungen mit einem Feinstaubfilter gibt es 2.500 Euro Zusatzförderung.
  • Für die verbleibenden Kosten sollen Eigentümer einen KfW-Ergänzungskredit erhalten können – bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen mit 2,5 Prozent Zinsverbilligung.
  • Gefördert werden generell in Bestandsgebäuden neu eingebaute Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie-Anlagen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Hybridheizungen und H2-(ready)-Heizungen sind nur eingeschränkt förderfähig, Gasheizungen und Stromdirektheizungen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Vergabe der Förderung läuft seit 2024 über die KfW. Wichtige Neuerung: Für die neue Förderung muss vor der Beantragung ein Liefervertrag abgeschlossen werden.
  • In der Übergangsphase ist ein Wechsel aus der alten Förderung in die neue möglich. Übergangsweise können Förderanträge auch nachgeholt werden.
  • Antragsstart für selbstnutzende Wohneigentümer war der 27. Februar 2024.

Wo bekomme ich weitere Informationen zur Heizungsmodernisierung?

Bei unserem Kooperationspartner, der Verbraucherzentrale NRW, erhalten Sie viele weitergehende Informationen zur Heizungsmodernisierung und zu den einzelnen Technologien. Auch eine persönliche Beratung – online oder vor Ort – ist möglich. Außerdem bietet der Verband Wohneigentum NRW in Online-Seminaren weitere Informationen.

Ihr Ansprechpartner:

Unser Experte
Politikreferent

Jan Koch