Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Im Falle einer Enterbung steht den nächsten Verwandten oftmals ein Pflichtteil zu. Dabei kommt es aber auf die gesetzliche Erbfolge an. Wann Sie Ihren Pflichtteil einfordern können, wie der Anteil berechnet wird und warum eine geerbte Immobilie in diesem Kontext ein Risiko sein kann, erfahren Sie in diesem Artikel.
Im deutschen Erbrecht ist gesichert, dass nahe Verwandte des Erblassers entsprechend der gesetzlichen Erbfolge einen Mindestanteil des Erbes erhalten können. Das gilt in der Regel vor allem dann, wenn die nächsten Verwandten bewusst über ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. enterbt wurden. Heißt: Selbst als enterbter naher Verwandter hat man in den allermeisten Fällen Anspruch auf eine Mindestquote am Erbanteil. Diesen Anteil nennt man den Pflichtteil. Es handelt sich beim Pflichtteil immer um Geld, nicht um einen Sachwert oder eine Immobilie. Wobei letztere in ihrem Wert natürlich für die Berechnung des Pflichtanteils hinzugezogen werden (können).
Der Pflichtteil orientiert sich an der Höhe des Erbanspruchs, der durch die gesetzliche Erbfolge geregelt ist. Dabei beträgt der Pflichtteil immer 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Mitunter ist es nicht einfach nachzuweisen, wie hoch der tatsächliche Wert des Nachlasses war. Immerhin kann der Erblasser vor seinem Tod alles Mögliche an andere verschenkt oder vermacht haben. Ob und was genau in die Berechnung des Pflichtteils einzufließen hat und wie Sie das durchsetzen können – das sollten Sie in Ihren Einzelfall am besten mit einem Anwalt besprechen. Wir vom Verband Wohneigentum bieten eine unabhängige Rechtsberatung an.
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Das ist laut aktuellen Zahlen hierzulande in den meisten Familien der Fall. Dem OnlinePortal für Datenauswertungen „Statista“ zufolge haben im Jahr 2022 ganze 66 Prozent keine Nachlass-Regelung getroffen. Heißt: Nur die wenigsten machen ein Testament und vererben ihr Vermögen gezielt an bestimmte Personen oder Institutionen. Doch selbst dann haben engste Verwandte in der Regel einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. Dieser Teil wird nach der Erbfolge ermittelt.
Wer nach der Erbfolge wieviel erbt, hängt davon ab, wie nah er oder sie mit dem Erblasser/in verwandt ist. Als Grundlage zur Ermittlung der Erbfolge dient der Stammbaum der Familie, der dazu in Verwandtschaftsgrade eingeteilt wird. Grundregel: Ohne Testament erben die engsten Verwandten zuerst. Das sind in der Regel die Kinder jeweils zu gleichen Teilen (1. Ordnung) und der Ehepartner erbt in der Regel zur Hälfte (falls beide in einer Zugewinngemeinschaft leben). Wenn keine Verwandten 1. Ordnung mehr leben, dann kommen die Verwandten der 2. Ordnung zum Zuge. Und so weiter.
Die Erben 1. Ordnung (Paragraf 1924 BGB): Kinder des Erblassers, auch Adoptivkinder und Enkelkinder
Die Erben 2. Ordnung (Paragraf 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
Die Erben 3. Ordnung (Paragraf 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
Die Ehepartner haben eine Sonderposition, da sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind bzw. keine gemeinsamen Vorfahren haben. Ohne Testament steht den Ehepartnern in der Regel nicht das volle Erbe zu, da die Kinder immer auch bedacht werden.
Fazit: Ein Testament hebelt zwar die gesetzliche Erbfolge aus. In der Regel steht den engsten Verwandten/Pflichtteilberechtigten trotz Enterbung ein so genannter Pflichtanteil zu. Dieser Pflichtteil wird auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ermittelt.
Dieses Ordnungssystem nach Verwandtschaftsgrad ist auch die Grundlage für die Ermittlung eines Pflichtteil-Berechtigten und dessen Anspruch von 50 Prozent des regulären Erbanspruches. Dieses grafische Beispiel macht die Pflichtteil-Berechnung deutlich:
Wenn Sie erfahren haben, dass Sie ein Anrecht auf einen Pflichtteil eines Erbes haben, beginnt Ihre eigentliche Arbeit. Denn es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichtes, Ihnen den Pflichtteil auszurechnen oder gar zu überbringen.
Sie selbst müssen aktiv werden und ermitteln (lassen) wie hoch der Pflichtteil ist. Dazu muss Ihnen der Erbe Einblick in seinen geerbten Nachlass geben. Zunächst sollten Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis einfordern. Das muss der Erbe veranlassen und bezahlen. Setzen Sie dafür Fristen, bis wann die komplette Auflistung der Nachlassmasse vorliegen sollte. Wenn zweifelsfrei klar ist, wie hoch das Erbe bzw. ihr Anteil daraus ist, müssen Sie den Erben zur Zahlung auffordern. Wenn er oder sie nicht reagiert, hilft Ihnen oft leider nur der Weg zum Anwalt. Mitunter lässt sich ein Pflichtteil nur per Klageverfahren einfordern. Sie haben insgesamt in der Regel drei Jahre Zeit, ihren Pflichtteil gelten zu machen.
Um den Pflichtteil korrekt zu berechnen, sollten alle vererblichen Vermögenswerte dazu gezählt werden. Das sind in erster Linie Bankvermögen, Bargeld, Immobilien und Grundstücke, Aktien und teurer Schmuck.
Nicht in den Pflichtteil eingerechnet werden Teile des Vermögens, die nicht vererbt werden können. Dazu zählen das Nießbrauchrecht und das Wohnrecht für eine Immobilie. Mehr zum Thema Nießbrauch und Schenkung im Kontext der Immobilienübertragung innerhalb der Familie, lesen Sie in unserem Artikel. Ist oder war eine Immobilie Teil der Erbmasse, dann ist das erfahrungsgemäß der größte Betrag, der anfällt. Insofern lohnt es sich, die Erbfolgen genau zu regeln und Pflichtteilansprüche mitzudenken.
Wenn Sie als Pflichtteilberechtigte(r) wissen, dass zur Erbmasse eine Immobilie gehört, muss diese in den Pflichtteil mit „verrechnet“ werden. Dazu ist es notwendig, dass Sie in Erfahrung bringen, wie hoch der Wert der Immobile ist. Dabei geht es um den Wert, den die Immobilie hatte, als der Erbfall eingetreten ist. Stichtag ist der Verkehrswert am Datum des Todes des Erblassers. Es kann ja vorkommen, dass Sie erst viel später nach dem Tod des Erblassers von ihren Pflichtanspruch erfahren. Jahre später ist dann eine Immobilie möglicherweise schon weit weniger oder auch mehr Wert.
Um den Immobilienwert zu ermitteln, muss der Erbe Auskunft geben zur Immobilie. Der Erbe muss aktiv an der Wertermittlung mitarbeiten. Er sollte also entsprechend Immobilien-Daten wie Standort, Grundstücksgröße, Sanierungstand und Kaufwert kommunizieren. Mit diesen Daten können Sie als Pflichtteil-Berechtigter auch Bodenrichtwerte und Immobilienwerte online ermitteln. Verweigert der Erbe die Mitwirkung an dem Prozess, kann die Wertermittlung auch gerichtlich angeordnet werden. Eine teurere aber präzisere Form der Wertermittlung ist ein Gutachten, dass vom Immobiliengutachter erstellt wird.
Das hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Der Gutachter rechnet nach Aufwand ab, den er mit der Ermittlung des Immobilienwertes hat. Ein ausführliches Immobilienwertgutachten kann in der Regel zwischen 0,5 und 1,5 Prozent des ermittelten Immobilienwertes kosten.
Tipp: Die Kosten für dieses Gutachten sind durch den Erben mitzutragen. Dieser kann die Kosten jedoch in die Nachlassmasse einrechnen und davon abziehen. Das regelt der Paragraf 2314 BGB.
Viele Erben haben Sorge, dass sie von einem Pflichtteil-Berechtigten zu einer Pflichtteil-Zahlung für den Wert der Immobilie gezwungen werden können.
Beispiel: Vater und Witwer Heinz besitzt eine Immobilie und hat die Kinder Frank und Silke. Per Testament verfügt der Vater, dass nur Frank das Haus erbt. Mit Tochter Silke hat sich Vater Heinz verkracht und sie wird von ihm enterbt. Dennoch hat Silke per Gesetz einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Wert der Immobilie beträgt 500.000 Euro. Silke steht in der gesetzlichen Erbfolge in der 1. Ordnung. Sie hätte damit einen Anspruch auf die Hälfte des regulären Erbes bzw. Hauses. Ohne Streit und Enterbung hätte Sie das Haus zur Hälfte geerbt (Wert 250.000 Euro). Doch jetzt steht Silke nur bzw. immerhin der 50 Prozent-Pflichtanteil von 125.000 Euro zu. Das fordert Silke entsprechend von ihrem Bruder und Alleinerbe Frank nun ein. Doch dieses Geld hat Frank nicht auf seinem Sparbuch. Er steckt in einem Dilemma.
Folgende Lösung gibt es für den Alleinerben: Sollte das Haus schuldenfrei sein, kann Frank bei seiner Bank ein Darlehen über 125.000 Euro beantragen. Das Haus wird dann über eine Grundschuld beliehen.
Aber: Sollte das nicht möglich sein, weil zu viele Schulden noch auf der Immobilie lasten und anderweitig kein Geld da ist, dann müsste Frank im Extremfall das Haus in eine Zwangsversteigerung geben lassen.
Damit das Szenario einer Zwangsversteigerung erst gar nicht passiert, hätte Vater Heinz – um im obigen Beispiel zu bleiben - im Vorfeld seinen Nachlass anders organisieren müssen. Etwa, indem er das Haus als Schenkung zu Lebzeiten an seinen Sohn und Alleinerbe weitergibt. Damit hat die enterbte Tochter Silke kaum Chancen auf Einklagung des Pflichtteilanspruchs. Voraussetzung für den Verfall des Pflichtteilanspruchs ist, dass die Schenkung mindestens 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls zurückliegt. Ist die Schenkung aktueller, dann hat Silke noch das Recht auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (den Paragraf 2325 BGB) – das heißt, sie kann die Schenkung in ihren Pflichtteilanspruch anrechnen lassen.
Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument über das Erbe. Darin steht, wer Erbe ist und wie hoch der Erbteil ist. Einen Erbschein zu beantragen ist für Pflichtteilberechtigte nicht automatisch möglich. Heißt: Nur, weil Sie ahnen, dass Ihnen ein Pflichtteil zustehen könnte, haben Sie noch kein Recht dazu, einen Erbschein zu beantragen. Anders ist es, wenn Sie vorgesehener Erbe sind. Dann können Sie das Dokument beim Gericht beantragen. Zuständig für die korrekte Ausstellung ist das Nachlassgericht, an dem der Erblasser bzw. der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Das Nachlassgericht ist am Amtsgericht angesiedelt.
Im Grunde wird der Erbschein dann nötig, um sich vor Behörden, Banken oder Geschäftspartner als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Der Erbschein kostet Gebühren. Die Höhe der Gebühren wird anhand des Nachlasswertes berechnet. Das regelt eine Gebührenordnung in NRW.
Beispiel: Liegt der Nachlasswert bei 500 Euro – zahlt man 15 Euro. Liegt der Wert bei 100.000 Euro – zahlt man 1.735 Euro.
ACHTUNG: Aktuelle Rechtsprechungen hebeln die hohe Bedeutung des Erbscheines mitunter als Legitimationspapier aus. So gibt es die deutlich preiswertere Möglichkeit, über eine postmortale Vollmacht einen Erben bzw. einen Handlungsbefugten zu bestimmen. Das ist etwa dann nötig, wenn nach dem Tod des Erblassers wichtige Geschäfte weiterlaufen sollen. Oft müssen Geschäfte solange ruhen, bis ein Erbschein vorliegt. Denn Banken etwa akzeptieren nur dieses Dokument als Nachweis. Das Vorgehen ist jedoch nicht immer rechtens, wie wir in unserem Artikel zur postmortalen Vollmacht zusammengetragen haben. Wobei eine postmortale Vollmacht wegen ihrer Missbrauchsanfälligkeit auch mit Vorsicht anzugehen ist.
In der Regel steht einem kein Pflichtteil zu, wenn man ein Erbe ausschlägt. Aber keine Regel im deutschen Erbrecht ohne Ausnahme:
Achtung: Das Erbe muss innerhalb von sechs Wochen vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Erbe in Kenntnis gesetzt wurden. Sie müssen die Ausschlagung persönlich oder notariell beglaubigt am Gericht erklären. Eine Mail oder ein Brief reicht nicht aus. Und Sie können keine Bedingungen diktieren oder nur Teile aushandeln.
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