Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Es kommt nicht selten vor, dass Angehörige nach dem Tod eines Familienmitglieds wochenlang auf die Ausstellung des mitunter sehr teuren Erbscheins warten müssen – und bis dahin geschäftlich fast handlungsunfähig sind. Gegen solche Fälle sichert eine trans- oder postmortale Vollmacht ab. Doch Vorsicht: Missbrauch ist möglich.
Eine transmortale Vollmacht hat über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Gültigkeit. Der Vollmachtgeber erteilt mit einem solchen Dokument die Erlaubnis, über seinen Tod hinaus bestimmte Dinge des Nachlasses zu regeln – und zwar vor allem für die Zeit, bis ein Testament oder Erbschein vorliegt. Dieser Zeitraum kann durchaus bis zu drei Monate dauern. Außerdem ist eine Testamentseröffnung oder ein Antrag auf einen Erbschein kostenaufwändig. Wer jedoch eine transmortale Vollmacht besitzt, spart Zeit und Geld. So kann der Inhaber einer transmortalen Vollmacht bis ein Erbschein vorliegt im Namen des Erblassers den Nachlass regeln und sich auch vor Behörden als geschäftsfähig legitimieren. Das heißt, mit diesem Dokument lassen sich zum Beispiel Konten einsehen, Überweisungen tätigen, Verträge abschließen oder kündigen. Selbst Neueinträge von Grundstücken ins Grundbuchamt sind rechtskräftig möglich. Der Vorteil: Dadurch bleibt ein Familiensystem (also die Angehörigen und möglichen Erben) oder auch eine Firma erstmal handlungsfähig. Der Nachteil: Missbrauch ist möglich.
Übrigens: Vollmachten werden immer beliebter, da sie ein gutes Instrument zur rechtskonformen Regelung des Nachlasses sind. Laut dem Verein Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge sind Vollmachten in der Praxis „sowohl in notarieller als auch in einfacher Form weit verbreitet. Die im Jahr 2020 allein knapp 400.000 neu registrierten Vorsorgeverfügungen stellen ihre wachsende Beliebtheit bei der Bevölkerung unter Beweis“.
Eine transmortale Vollmacht gilt vor und nach dem Tod. Eine postmortale Vollmacht ist explizit nur nach dem Tod gültig, in dem Fall kann der Vollmachtnehmer oder die Vollmachtnehmerin erst ab dem Zeitpunkt des Todes die in der Vollmacht geregelten Verfügungen organisieren. Eine postmortale Vollmacht ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn nach dem Tod des Erblassers erstmals direkt bestimmte Sachverhalte zu klären sind, die vor dem Tod noch keine Rolle spielten. Zum Beispiel ein großes Begräbnis zu bezahlen, die Bankgeschäfte des Toten weiterzuführen oder alle relevanten Konten überhaupt einzusehen.
In der Praxis aber sind die transmortalen Vollmachten in der Überzahl. Das heißt, die meisten entscheiden sich für das Dokument, das bereits einige Zeit vor und einige Zeit nach dem Tod gilt.
Der größte Vorteil ist die weitreichende Handlungsfähigkeit für diejenigen, die vom Tod des Erblassers betroffen sind und dringend die Hoheit über Konten und Gelder benötigen. Etwa, weil die Angehörigen direkt nach dem Ableben des Erblassers weiterhin Rechnungen zahlen oder anderweitig geschäftsfähig bleiben müssen, dies aber ohne Erbschein in der Regel nicht können. Ein Erbschein muss erst beantragt und dann von dem zuständigen Nachlassgericht ausgestellt werden. Mitunter ist das sehr teuer und kann mehrere Wochen bis Monate dauern. Für diese Zwischenzeit ist eine trans- oder postmortale Vollmacht eine Art „Legitimation light“ und eine wahre Zeitersparnis. Sichert dieses Dokument doch dem Vollmachtnehmer (in der Regel ist das eine vertraute Person bzw. ein direkter Verwandter des Toten) die gewünschte Handlungsfähigkeit zu. Im besten Fall kann also das Vermögen weiter gut betreut und sogar vermehrt werden. Mitunter kann das Dokument sogar die Beantragung eines teuren Erbscheines überflüssig machen, weil es als Legitimation vor Behörden schon ausreicht.
Übrigens: Liegt eine trans- oder postmortale Vollmacht mit entsprechenden Verfügungen vor, dann müssten die Behörden und Institute (zum Beispiel Banken, Grundbuchämter, Gerichte) laut aktueller Rechtsprechung dieses Dokument genauso anerkennen wie einen Erbschein.
Im Jahr 2021 wurde ein Fall in Berlin vor dem Kammergericht verhandelt. Es ging um eine transmortale Vollmacht, die der Erblasser Jahre vor seinem Tod aufgesetzt hatte. Diese Vollmacht war auf die spätere Alleinerbin ausgestellt. Die Inhaberin der transmortalen Vollmacht wollte nach dem Tod des Vollmachtgebers ein Grundstück auf ihren Namen beim Grundbuchamt eintragen lassen. Doch das Grundbuchamt wollte ohne einen entsprechenden Erbschein oder Nachlasszeugnis nicht tätig werden. Beide Dokumente aber müssten gesondert beantragt und bezahlt werden. Dagegen klagte die Frau. In einem Gerichtsverfahren gaben die Richter der Erbin Recht. So reiche eine transmortale Vollmacht aus, um eine Grundbucheintragung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall sei ein Erbschein nicht notwendig (KG, 1 W 1503/20, Beschluss vom 02.03.2021).
Fazit: Laut diesem Urteil könnte man sich mit einer transmortalen Vollmacht gar die kosten- und zeitintensive Prozedur komplett sparen, einen Erbschein zu beantragen. Doch hier gibt es immer noch unterschiedliche Rechtsauffassungen. Trotz des aufsehenerregenden Berliner Urteils weisen Kritiker darauf hin, dass in der Praxis dennoch häufig nur der Erbschein als alleiniges Legitimationspapier anerkannt wird, da zur transmortalen Vollmacht noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Es kommt also – wie so oft – auf den Einzelfall und die Auslegung an.
Leider öffnet diese Vollmacht auch die Tür zur missbräuchlichen Anwendung. Der Grund liegt darin, dass der Inhaber einer solchen Vollmacht sehr viel darf und damit große Macht besitzt. Schließlich kann der Bevollmächtigte in dieser Zeit (bis zur Eröffnung eines Testamentsverfahrens oder zur Erstellung eines Erbscheins) zahlreiche Rechtsgeschäfte vornehmen. Vom Hausverkauf über die Veräußerung von beweglichen Sachen, über Geldtransfer und Bankengeschäfte tätigen bis hin zum Grundbucheintrag ändern – all das ist mit einer transmortalen Vollmacht möglich. Was viele nicht wissen: Diese Rechtsgeschäfte sind wirksam, auch wenn sie das Vermögen der Erben verringern. Sie haben zwar einen Anspruch gegenüber dem Bevollmächtigten auf Ausgleich, aber was, wenn nichts mehr zu holen ist? Das ist also ein erhebliches Risiko, wenn der Inhaber einer solchen Vollmacht doch nicht so vertrauenswürdig ist wie vorher gedacht.
Gerade, wenn der Erblasser eine Erbengemeinschaft hinterlässt, die ihre Entscheidungen einstimmig treffen muss, ist Streit mitunter vorprogrammiert. Diese Zeit der Unstimmigkeit könnte der Inhaber einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für sich nutzen und einfach Fakten schaffen. Solche Fälle, in denen dann der Inhaber einer transmortalen Vollmacht mal eben das Familienerbe zu seinen Gunsten umschreibt, sollen in der Praxis gar nicht mal so selten sein, berichten Notare.
Tipp: Überlegen Sie als Vollmachtgeber im Vorfeld genau, wem Sie so sehr vertrauen, dass er oder sie auch über Ihren Tod hinaus genau das macht, was Sie tatsächlich wollten. Sie können auch entscheiden, dass zwei Menschen die Vollmacht nach Ihrem Tod verwalten. So müssen die beiden Vollmachtnehmer sich gegenseitig kontrollieren und dürfen nur gemeinsam Fakten schaffen. Das mindert die Missbrauchsgefahr ein wenig ab.
Grundsätzlich steht Erben jederzeit gesetzlich zu, die transmortale Vollmacht zu widerrufen. Sie müssen dafür allerdings nachweisen, dass sie erbberechtigt sind. Im Prinzip können die Erbberechtigten auch gegen den letzten Willen des Vollmachtgebers handeln. Selbst dann, wenn in der transmortalen Vollmacht ausdrücklich steht, dass den Erben dieses Recht zum Widerruf aberkannt wird, nützt diese Formulierung nicht viel. Denn: Erben haben weitreichende Rechte und können diese auch geltend machen. Das Problem ist nur, dass in der Zeit, bis die Erbberechtigten sich amtlich per Erbschein ausweisen können, der Inhaber der transmortalen Vollmacht jede Menge Freiheiten hat und damit auch in aller Eile ein Erbe veruntreuen könnte. Das würde die Erbmasse unwiederbringlich schmälern und damit eine rechtmäßige Abfindung der Erben praktisch zunichtemachen. Denn: Wo nichts mehr ist, kann nichts ausgezahlt werden.
Sollten Sie Teil einer Erbgemeinschaft sein und Zweifel an der rechtmäßigen Umsetzung der Vollmacht durch den ernannten Vollmachtnehmer haben, dann können Sie bei Gericht einen Kontrollbetreuer beantragen, der die transmortale Vollmacht widerruft. Ein Antrag mit konkreten Begründungen ist beim Amtsgericht zu stellen.
Sie können sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht selbst niederschreiben. Die transmortale Vollmacht sollte entsprechend Teil einer Vorsorgevollmacht sein, mit der Sie alles regeln, was etwa Nachlass- oder Betreuungsfragen angeht. Fachleute weisen aber darauf hin, dass Sie Vollmachten, die etwa die Zugriffsrechte auf Immobilien regeln, am besten von einem Notar verfassen bzw. beurkunden lassen. Zumindest aber das selbst geschriebene Vollmacht-Dokument notariell beglaubigen lassen. Immerhin geht es hier um ein beträchtliches Vermögen. Denn mit einem notariell beurkundeten Dokument haben Sie einfach bessere Karten bei Behörden, Banken und Nachlassverwaltungen. Zudem zeigt sich, dass es sich bei den Themen Nachlass, Vollmachten und Testament immer besonders lohnt, sich von einem Rechtsexperten beraten zu lassen. Viele Eventualitäten und Fallkonstellationen müssen bei der Nachlassregelung bedacht und entsprechend sauber formuliert werden. Damit ist man als Nicht-Jurist möglicherweise doch schneller überfordert als es einem lieb ist. Und unklare Texte in einer Vollmacht schaffen Chaos, das dann nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten führt.