Erst Vertrag, dann Förderantrag: Auch bei der Reihenfolge der Antragstellung wird alles umgestellt. Ab 2024 müssen Sie – zumindest bei der Förderung zum Heizungstausch – zuerst einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen, bevor Sie die Förderung beantragen. Die Erteilung des Auftrags muss durch eine Vertragsklausel an die Förderung geknüpft sein und das Datum einer voraussichtlichen Umsetzung enthalten.
Außerdem wird in Zukunft keine Verlängerung des Bewilligungszeitraums mehr möglich sein – dafür wird der Bewilligungszeitraum ab 2024 aber von 24 auf 36 Monate verlängert.
Übergangsregelung: Sollte mit dem Heizungstausch bis zum 31. August 2024 begonnen werden, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Wechseln möglich: Wer bereits eine Förderung nach den alten Richtlinien beantragt hat, kann im ersten Jahr der neuen Heizungstausch-Förderung „unkompliziert“ in die neue Förderung wechseln. Das wird möglich, weil in dieser Zeit auf die Sperrfrist für eine neue Antragstellung verzichtet wird.