Auch die Themen Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen werden im nordrheinwestfälischen Nachbarrechtsgesetz (Paragraphen 30, 31) geregelt. Bodenerhöhungen sind laut Gesetz grundsätzlich erlaubt, müssen aber einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze haben und gesichert sein.
Bei sämtlichen Aufschichtungen (z.B. Aufstapeln von Holzscheiten) gilt, dass bis zu einer Höhe von zwei Metern ein Mindestabstand von 0,5 Metern zur Nachbargrenze eingehalten werden muss. Bei Überschreitung von zwei Metern ist der Abstand, um das über zwei Meter hinausgehende Maß zu vergrößern. Dieses bedeutet zum Beispiel für die Höhe einer Anlage von 2,20 Metern, dass siebzig Zentimeter Abstand zur Grenze (Paragraph 31) einzuhalten sind.
„Unser Nachbarrechtsgesetz findet im Zweifelsfall auf jede Frage eine rechtsverbindliche Antwort. Doch natürlich ist es im Sinne einer guten Nachbarschaft immer besser, miteinander zu reden und Kompromisse bzw. Lösungen zu finden. Immer direkt auf seinem eigenen Recht zu bestehen, ist für eine gute Nachbarschaft sicher nicht förderlich“, findet Stephan Dingler, Rechtsberater beim Verband Wohneigentum NRW e.V.