Wenn auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet wird, der Zaun also genau in der Mitte der beiden Grundstücke steht, dann nennt man das im Nachbarrecht auch gemeinsame Grenzeinfriedung. Zu dieser gemeinsamen Form der Zaun-Errichtung gibt es unter Nachbarn leider oft Streit oder zumindest Klärungsbedarf.
Häufig steht die Frage im Raum: Was ist, wenn der Wunsch nach einem solchen Zaun nur von einem Nachbarn ausgeht? Das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz befasst sich im Paragraphen 32 ff genau damit. Laut Gesetz hat jeder Eigentümer in NRW das Recht, eine solche Grenzeinfriedung – also einen Zaun auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze – zu errichten. Das heißt also: Der Wunsch kann auch einseitig bestehen und ist rechtens. Viel mehr noch: Wenn ein einseitiger Wunsch vorliegt, ist der andere Nachbar verpflichtet, das „Zaun-Projekt“ mit anzugehen und sogar die Kosten zur Hälfte mitzutragen. Die Kosten müssen sich aber in einem gewissen Rahmen bewegen, das gilt vor allem bei Uneinigkeit.
Tipp: Im eigenen Interesse sollte ein Zaun auf der gemeinsamen Gartengrenze mit dem Nachbarn besprochen werden. Ein Austausch über Wünsche, Vorstellungen und Kostenrahmen zu Beginn sind der beste Weg, um später Unfrieden zu vermeiden, rät Stephan Dingler, Rechtsberater beim Verband Wohneigentum NRW. „Unser Nachbarrechtsgesetz findet im Zweifelsfall auf jede Frage eine rechtsverbindliche Antwort. Doch immer direkt auf seinem eigenen Recht zu bestehen, ist für eine gute Nachbarschaft sicher nicht förderlich.“