Die Nachteile des Berliner Testaments
Steuernachteil für Kinder: Der größte Nachteil am Berliner Testament ist, dass die Erben von besonders reichen Ehepaaren Nachteile bei der Besteuerung haben können. Der Grund ist, dass Kinder als Schlusserben das gesamte Vermögen beider Elternteile als Gesamtsumme erben und so leider nur ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zur Verfügung steht.
Beispiel: Vater Heinz und Mutter Klara haben jeweils ein Vermögen von 400.000 Euro. Sie haben einen Sohn Klaus. Als Vater Heinz stirbt geht mit dem Berliner Testament sein Vermögen auf das seiner Frau Klara über. Mutter Klara muss auf das Erbe ihres Mannes keine Steuern zahlen, da sie einen Freibetrag von 500.000 Euro hat. Als dann aber Mutter Klara ein paar Jahre später ebenfalls stirbt, sind von dem Vermögen noch 700.000 Euro übrig. Das erbt der als Schlusserbe eingesetzte Sohn Heinz dann. Heinz kann aber nur einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Auf die restlichen 300.000 Euro müsste er Erbschaftsteuern zahlen. Das sind mehrere zehntausend Euro.
Ausweg: Die große Steuerlast könnte nur umgangen werden, indem Eltern dem Kind das Erbe zu Lebzeiten überschreiben und das Kind im Gegenzug dem überlebenden Elternteil auf Lebenszeit das unentgeltliche Nutzungsrecht (Nießbrauch/Schenkung) am Nachlass einräumt. Denn bei einer Übertragung oder Schenkung des Erbes an die Kinder, steht ihnen laut Gesetz jeweils ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil zu. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre sogar neu. Das Berliner Testament sieht nur einen Freibetrag vor.
Widerruf-Nachteil: Das Berliner Testament hat aber noch einen weiteren gravierenden Schwachpunkt. Nach dem Ableben eines Partners kann der Hinterbliebene das Testament allein nicht mehr ändern. Der überlebende Partner ist somit an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Kinder des vorher verstorbenen Elternteils einseitig benachteiligt werden könnten. Diese gesetzliche Einschränkung kann allerdings mit einer Befreiungsklausel (§ 2271 BGB) ausgeräumt werden. Doch: Solange beide Ehegatten leben, können sie ihre Verfügung natürlich ändern.
Nachteil frühzeitige Pflichtanteilforderung: Kinder können schon vor dem Ableben des zweiten Ehepartners ihren gesetzlichen Pflichtanteil am Erbe geltend machen. Das heißt, gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen, ist die Gefahr beim Berliner Testament groß, dass Kinder sofort ihren Pflicht-Erbanteil einklagen wollen. Hier sind zusätzliche Klauseln möglich. Siehe weiter unten bei den Formulierungshilfen.