Die Veränderungen bei der Bewertung von Immobilien für die Erbschafts- und Schenkungssteuer gehen auf Anpassungen im Bewertungsgesetz zurück. Dort wurden zum 01.01.2023 einige Kennzahlen und Faktoren im Ertragswert- und im Sachwertverfahren so verändert, dass sie in der Anwendung zu höheren Immobilienwerten führen.
Das hat direkte Auswirkungen für die Bewertung von Mietwohngrundstücken (also Wohnhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten), Geschäftsgrundstücken sowie gemischt genutzten Grundstücken. Denn für all diese Immobilienarten wird standardmäßig das angepasste Ertragswertverfahren angewandt.
Für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teileigentum – also insbesondere Eigentumswohnungen – wird standardmäßig das Vergleichswertverfahren angewandt. Für die Ermittlung des Immobilienwerts werden in diesen Fällen tatsächlich realisierte Kaufpreise vergleichbarer Objekte herangezogen. Als Basis hierfür dienen die Kaufpreissammlungen oder Vergleichswertfaktoren der sogenannten lokalen Gutachterausschüsse. Nur wenn diese keinen geeigneten Vergleichswert aufweisen, wird das nachrangige Sachwertverfahren angewandt.
Eine Ermittlung des Immobilienwerts im Sachwertverfahren führt durch die Änderungen im Bewertungsgesetz ab 2023 tatsächlich zu höheren Summen als in der Vergangenheit. Im Sachwertverfahren sind zudem Ein- und Zweifamilienhäusern stärker von den Veränderungen betroffen. Allerdings ist zu beachten: Eine Bewertung nach dem angepassten Sachwertverfahren ist dadurch nicht automatisch höher als der Marktpreis. Erbschaften, die im Sachwertverfahren beurteilt werden, sind damit also nicht unbedingt schlechter gestellt als die, bei denen standardmäßig das Vergleichswertverfahren angewandt wird.