Auch bei der Heizungsmodernisierung ist die Unterscheidung wichtig. Die Instandhaltung oder Instandsetzung muss der Vermieter bezahlen; an der Modernisierung einer Heizung können Vermieter ihre Mieter beteiligen.
Als Faustregel gilt: Umlagefähig sind alle Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Mietsache führen. Das sind im Zusammenhang mit dem Thema Heizung vor allem Maßnahmen, die dabei helfen, Energie einzusparen oder den Wasserverbrauch zu senken. Zeichnet sich die neue Heizung durch einen höheren Standard aus, ist die Mieterhöhung meist möglich.
Beispiel für Instandhaltung: Sie tauschen Ihre bestehende Heizung durch eine neue Heizungsanlage aus, die den technischen Standards der alten in etwa gleichkommt. Dieser Heizungstausch wird nicht als Modernisierung, sondern als Instandhaltung gewertet – Sie können die Kosten für die neue Heizung nicht auf Ihre Mieter umlegen.
Beispiel für Modernisierung: Anders sieht die Sache hingegen aus, wenn Sie zum Beispiel einen hydraulischen Abgleich vornehmen lassen: Denn dieser dient dem Zweck, den Energieverbrauch Ihrer Heizungsanlage zu reduzieren. Und weil durch diese Maßnahme auch Ihre Mieter finanziell profitieren, dürfen Sie die Kosten anteilig auf Ihre Mieter umlegen.
Aber Achtung: Vermieter sind per Gesetz zur Instandhaltung verpflichtet. Und das bleibt auch für die Höhe der Modernisierungsumlage nicht ohne Folgen. Denn bei jeder Modernisierung müssen Sie die eingesparten Instandhaltungskosten abziehen.