Die Höchstgrenze für Kleinreparaturen ist gesetzlich nicht festgelegt. Grundsätzlich müssen diese Grenzen jedoch im Mietvertrag beziffert sein. In der Regel gilt bei Kleinreparaturen eine Höhe von etwa 100 bis 120 Euro pro Reparatur als zumutbar für den Mieter. Die Höchstgrenze pro Jahr wird als fester Betrag oder über die Kaltmiete festgelegt. Wenn innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen anfallen, dürfen Vermieter für alle Reparaturen zusammen nicht mehr als diesen Betrag verlangen. Die Höchstgrenze liegt in der Regel zwischen 200 und 250 Euro bzw. 6 bis 10 Prozent der Jahreskaltmiete. Auch hier sind Gerichtsurteile ausschlaggebend für die Zumutbarkeit. Generell sollten Sie die Grenze lieber etwas niedriger ansetzen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann ein abschlägiges Urteil über die Höchstgrenze die gesamte Klausel unwirksam machen.
Beispiel für die Höchstgrenze nach Kaltmiete: Zahlt Ihr Mieter 250 Euro Kaltmiete pro Monat (= 3.000 Euro im Jahr), dürfte eine jährliche Höchstgrenze von 8 Prozent der Jahresmiete zulässig sein. Sie könnten ihm somit Kleinreparaturen bis zu einer Grenze von 240 Euro anlasten (8 Prozent von 3.000 Euro). Ist die Grenze erreicht, müssen Sie weitere Kleinreparaturen in diesem Jahr selbst bezahlen.
Aber Achtung: Übersteigt die Kleinreparatur den in der Klausel festgesetzten Betrag, so müssen Vermieter die gesamten Reparaturkosten selbst übernehmen. Sie können die Kosten nicht bis zur Obergrenze anteilig auf den Mieter umlegen.