Um einen sogenannten Härtefall des Mieters begründen zu können, reiche es nicht aus, wenn dieser Lebensumstände darlegt, die einen Umzug unmöglich machen.
Grundsätzlich muss sich der Mieter um einen angemessenen Ersatzwohnraum bemühen, auch wenn nur geringe finanzielle Mittel vorliegen. Diese Umstände rechtfertigen für sich allein betrachtet keinen Härtefall im Sinne des § 574 BGB. Erst wenn der Mieter darlegen kann, dass er auch nach ernsthafter Bemühung um eine andere Wohnung gescheitert ist, könne der sogenannte Härteeinwand greifen. Das bedeutet, er muss dann die Wohnung nicht verlassen.
Gut zu wissen: Nach einer Erbschaft stehen manche Erben vor dem Problem, was sie mit dem „neuen“ alten Eigentum anfangen sollen: Das Grundstück ist viel zu groß, das Haus zu klein und die langjährigen Mieter zahlen nur einen niedrigen Mietzins. Hier ließe sich mehr draus machen! Mit der sogenannten Verwertungskündigung steht Eigentümern eine Lösung zur Verfügung.