Die Pflichten des Mieters umfassen die pflegliche Behandlung mitvermieteter Einrichtungsgegenstände – wie Einbauküche, Waschbecken oder Boden.
Im Rahmen der Obhutspflicht hat der Mieter dafür zu sorgen, dass keine Schäden an der Wohnung entstehen können. Obhutspflichten sind im Grunde alle Überwachungspflichten des Mieters, wie das Funktionieren der Heizung (zum Beispiel bei Bedarf die Heizkörper zu streichen), der Fenster (wie Scharniere ölen) oder auch die Kontrolle von Abflüssen.
Beispiel: Weil die Abflüsse auf dem Balkon oder in der Regenrinne verstopft waren, ist Wasser ins Mauerwerk gelangt oder ist durch geöffnete Fenster oder Türen gar in die Wohnung geflossen.
Hier haftet der Mieter, da er nicht dafür gesorgt hat, dass das Wasser ungehindert ablaufen kann.
Die Sorgfaltspflicht beinhaltet, das gemietete Objekt gut zu behandeln: Fenster putzen, Fußboden und Türen nicht verkratzen etc.
Schäden müssen umgehend dem Vermieter gemeldet werden
Der Mieter muss einen von ihm verursachten oder entdeckten Schaden unverzüglich dem Vermieter anzeigen, damit dieser eine Reparatur veranlassen kann. Das gilt insbesondere im Falle von laufendem Wasser, wie etwa bei einem Rohrbruch. Nur so kann der Schaden so gering wie möglich gehalten werden. Hier ist es dem Mieter auch zuzumuten, selbst den Haupthahn abzudrehen oder die Feuerwehr zu rufen. Vor allem, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder selbst keinen Zugang hat.
Pflichten gelten auch bei längerer Abwesenheit des Mieters
Länger abwesende Mieter haben auch dafür zu sorgen, dass Freunde oder Nachbarn in der Zwischenzeit gewisse Aufgaben erledigen. Wichtig: Der Vermieter sollte dann wissen, wo die Schlüssel hinterlegt sind. So kann er im Notfall die Wohnung betreten. Dies ist allerdings nur in einer Gefahrensituation erlaubt und sollte am besten gemeinsam mit der Vertrauensperson des Mieters erfolgen.
Entstehen durch die Missachtung dieser Pflichten Schäden am Gebäude, so haftet der Mieter.
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