Bei der Errichtung eines Gartenhauses müssen Eigentümer zwingend das öffentliche Baurecht oder die Landesbauordnung beachten. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. So sollen Natur und Landschaft geschützt und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels erhalten werden.
In Nordrhein-Westfalen liegt die genehmigungsfreie Grenze laut Landesbauordnung (BauO NRW) bei 75 Kubikmeter Rauminhalt (wichtig: Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten). Trotzdem heißt dies nicht, dass nicht andere Vorschriften eingehalten werden müssten.
Ein Gartenhaus ist kein erweiterter Wohnraum
Ein Gartenhaus muss flexibel wieder abbaubar sein und darf daher nicht mit einem Betonfundament im Boden verankert sein. Auch ist es nicht erlaubt, eine Küche oder ein Bad in einem Gartenhaus zu installieren. Die Nutzung als zusätzlicher Wohnraum ist nicht gestattet.
Grenzen zum Nachbarn einhalten
Ob Gartenhaus oder Spielturm: Zwingend sind beim Bau die Grenzen zum Nachbargrundstück einzuhalten. Laut Landesbauordnung können an der Grenze zum Beispiel Gewächshäuser, Garagen und Gartenhäuschen von maximal drei Metern Höhe errichtet werden. Nach § 6 Absatz 7 der BauO NRW darf die Gesamtlänge der Grenzbebauung je Nachbargrenze 9 Meter und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 Meter nicht überschreiten.
Ein Abstand von mindestens drei Metern zur Nachbargrenze muss dagegen laut Landesbauordnung eingehalten werden, wenn es sich um eine nicht für ein erwachsenengerechtes Betreten geeignete bauliche Errichtung handelt (wie zum Beispiel Spiel- und Klettertürme), die höher als zwei Meter ist und einen gebäudeähnlichen Charakter darstellt.
Terrassenüberdachungen meist genehmigungsfrei
In vielen Fällen ist in Nordrhein-Westfalen keine Baugenehmigung für Terrassenüberdachungen nötig, wenn sie eine Fläche von 30 Quadratmetern nicht überschreiten und nicht mehr als 4,5 Meter Tiefe haben.
„Wir empfehlen dennoch, immer beim zuständigen Bauordnungsamt die baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu erfragen”, sagt Rechtsanwalt Stephan Dingler, Rechtsberater vom Verband Wohneigentum NRW e.V. und ergänzt „In einigen Fällen ist nicht nur die Größe der Terrassenüberdachung von Bedeutung, sondern auch der Abstand zur Grundstücksgrenze. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass beim Bau von Gartenhaus, Baumhaus oder Terrassendach doch notwendige Genehmigungen fehlen, droht der Abriss und im schlimmsten Fall eine zusätzliche Strafzahlung.”