Rechtstipp: Swimming Pool im eigenen Garten errichten

Wer einen Pool im eigenen Garten nutzen möchte, sollte sich im Vorfeld beim örtlichen Bauamt über die Bau-Regelungen informieren. Auch die Sicherungspflicht des Pools nach der Errichtung muss berücksichtigt werden.

Gartenansicht mit Swimmingpool  © Elenathewise – stock.adobe.com
Eigentümer sind verpflichtet, ihre Poolanlage korrekt abzusichern. Unbefugte dürfen keinen Zugang haben. 

Grundsätzlich sind Projekte bis 100 Kubikmeter Wasserinhalt gemäß der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung genehmigungsfrei (Paragraf 62 Nr. 6 f BauO NRW). Da kommunale Sonderregelungen in Form von Satzungen bestehen können, ist eine vorherige Nachfrage beim örtlichen Bauamt empfehlenswert.

Verpflichtend ist das Einreichen einer sogenannten Baumeldung und Baufertigmeldung beim Bauamt in Form von Fotos vom Garten und einer Zeichnung vom Standort des Pools. Oft erhält man dann Hinweise zur Wasser- und Erdentsorgung sowie andere Hilfestellungen.

Pool-Sicherung ist Pflicht

Äußerst wichtig ist die Sicherungspflicht der Poolanlage. Verpflichtend für den Eigentümer einer Poolanlage ist die Absicherung des Pools. Unbefugten muss der Zugang von allen begehbaren Seiten verwehrt sein. Üblicherweise dienen dazu Gartenzäune und geschlossene Tore. Um sich keiner Haftung auszusetzen, muss der Pool kindersicher gestaltet sein.

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Keine Regelung für Mindestabstand zum Nachbargrundstück

Leider sucht man vergeblich nach einer gesetzlichen Regelung zum Mindestabstand zur Nachbargrenze. Diese gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht.