Planschbecken und Pools sind genehmigungsfreie Spielgeräte und können von Mietern in Gemeinschaftsgärten oder auf Terrassen aufgebaut werden. So auch ein Urteil vom Amtsgericht Kerpen (Az. 20 C 443/01). Mieter müssen aber darauf achten, dass Nachbarn nicht durch Spritzwasser oder zu lautes Toben gestört werden. Auch darf der aufgestellte Pool die übrige Nutzung des Gartens nicht behindern.
Hausordnung und Mietvertrag beachten
Wenn es in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde, dürfen Mieter auch auf dem Balkon ein Planschbecken oder einen Pool errichten. Allerdings müssen Mieter unbedingt die Traglast des Balkons beachten. Während ein Planschbecken für Kleinkinder meist noch bedenkenlos aufgestellt werden kann, kommen bei einem größeren Pool oder den immer beliebter werdenden Outdoor-Whirlpools schnell Wassermengen von 600-800 Litern zusammen.
So muss der Balkon inklusive Personen dann eine zusätzliche Tonne Gewicht auf wenigen Quadratmetern verkraften können. Das ist zu viel an Gewicht und wird auch schnell unterschätzt.
Für Gebäude ab Baujahr 2010 gelten laut Eurocode Verkehrslasten von 400 kg pro Quadratmeter. Für ältere Gebäude 500 kg pro Quadratmeter. Allerdings können diese altersbedingt durch innen liegenden rostigen Stahl, brüchigen Beton oder morsches Holz in ihrer Tragkraft beeinträchtigt sein.
Maximale Traglast bei Pools auf Balkonen schnell erreicht
Breite Pools mit niedrigem Wasserpegel verteilen die Traglast auf mehrere Quadratmeter. Bei kleinen, hohen Becken (wie z.B. Whirlpools) konzentriert sich die Last hingegen auf nur ein bis zwei Quadratmeter. Eine Wasserhöhe von nur 40 Zentimetern verursacht bereits 400 kg Gewicht auf einem Quadratmeter. Damit ist die Grenze bereits ohne Personen und das Eigengewicht des Pools erreicht.
Wer über eine Dachterrasse mit mehr Fläche verfügt, kann die Traglast mit einer zusätzlichen Stahlkonstruktion auf eine größere Fläche verteilen. Auch hier sollte zunächst ein Statiker zurate gezogen werden.
Mieter müssen zudem darauf achten, dass Spritz- oder Überlaufwasser weder die Nachbarn belästigt noch die Bausubstanz am Haus beschädigt, wenn kein ausreichend dimensionierter Regenablauf vorhanden ist.
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