Allgemein gelten bei der förmlichen Bauvoranfrage Kosten in Höhe von 40 bis 60 Prozent der Baugenehmigungsgebühr als üblich. Diese wird auf Grundlage der Rohbausumme, der Herstellungskosten oder der Quadratmeterzahl errechnet. Grundsätzlich kann die Gebühr für den Bauvorentscheid in NRW zwischen 50 Euro und 100 Prozent der Baugenehmigungsgebühr umfassen.
Gut zu wissen: Die vollen 100 Prozent werden nur bei einer umfassenden Bauvoranfrage fällig, die alle planungs- und bauordnungsrechtlichen Aspekte abdeckt. In der Regel fallen die Kosten einer Bauvoranfrage niedriger aus.
Viele Kommunen in NRW, darunter z. B. Dortmund, richten sich bei planungsrechtlichen Bauvoranfragen nach einer Empfehlung vom Arbeitskreis Bauaufsicht des Städtetages Nordrhein-Westfalen. Diese sieht vor:
- 50 Euro für untergeordnete Gebäude wie Garagen, Schuppen und Behelfsbauten
- 40 Prozent der Genehmigungsgebühr für Bauten, die innerhalb eines Bebauungsplans genehmigungsfrei sind
- 50 Prozent, wenn eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich ist
- 60 Prozent für alle anderen Bauvorhaben
Allerdings haben die Kommunen auch einigen Spielraum und können z. B. prozentuale Zusatzgebühren für Einzelfragen erheben. Zusätzliche Kosten fallen meist an, wenn die Bauvoranfrage Ausnahmen betrifft oder technische Nachweise enthält. Die Mindestgebühr beträgt in NRW 50 Euro, auch hier sind Abweichungen möglich (z. B. mindestens 78 Euro in Lohmar). Hinzu kommen auch die Kosten für die benötigten Bauvorlagen: Ein Auszug aus der Flurkarte oder eine Basiskarte kostet in NRW je nach Ausführung und Format zwischen 15 und 60 Euro.
Auch ein negativer Bauvorbescheid und eine zurückgezogene Bauvoranfrage sind kostenpflichtig. Für den Ablehnungsbescheid berechnen die Behörden 75 Prozent der Bearbeitungsgebühr. Wenn Sie die Bauvoranfrage zurückziehen, kommt es auf den Zeitpunkt an; die Kosten liegen zwischen 25 und 75 Prozent der Bearbeitungsgebühr.
Gut zu wissen: Die Kosten für den Bauvorantrag werden in NRW zu 50 Prozent auf die Gebühr der späteren Baugenehmigung angerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bauvorlagen bei beiden Anträgen im Wesentlichen übereinstimmen.