In NRW sind Terrassenüberdachungen verfahrensfrei, wenn sie maximal 30 Quadratmeter Fläche haben und höchstens 4,5 Meter tief sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie die Terrasse in der Regel ohne Baugenehmigung überdachen.
Vorsicht: Auch wenn das Terrassendach laut Landesbauordnung verfahrensfrei ist, können örtliche Vorschriften trotzdem dagegensprechen. Bebauungsplan und kommunale Satzungen können die erlaubten Maße stärker begrenzen oder Terrassenüberdachungen sogar generell verbieten. Informieren Sie sich daher vor dem Bau bei Ihrer Gemeinde.
Auch genehmigungsfreie Terrassendächer müssen alle Bauvorschriften aus der Bauordnung NRW und anderen Satzungen einhalten. Bei Vorhaben ohne Baugenehmigung sind die Bauherren dafür selbst verantwortlich. Dazu gehören insbesondere:
- Mindestabstand von drei Metern zur Nachbargrenze (gilt, sobald die Überdachung mehr als 1,5 Meter aus der Wand hervortritt)
- Standort: Terrassenüberdachungen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erlaubt
- Material und Gestaltung (häufig vorgegeben durch einen Bebauungsplan oder eine örtliche Gestaltungssatzung)
- Standsicherheit und sichere Konstruktion im Hinblick auf Brandschutz und Schneelastgrenzen (dafür sorgt bei einem Fertigdach der Hersteller)
Zudem gilt das Gebot der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass die Terrassenüberdachung die Lichtverhältnisse der Nachbarimmobilie nicht einschränken darf. Insbesondere darf das Terrassendach nicht aufgrund der Höhe zur Verschattung des Grundstücks und Verdunkelung der Nachbarimmobilie führen.