In den meisten Bundesländern brauchen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung für einen Wintergarten. Nordrhein-Westfalen gehört jedoch zu den wenigen Ländern, in denen Wintergärten unter bestimmten Voraussetzungen keine Genehmigung erfordern. Laut Landesbauordnung ist ein Wintergarten in NRW verfahrensfrei, wenn er diese Kriterien erfüllt:
- maximal 30 Quadratmeter Brutto-Grundfläche
- wird an ein Gebäude der Klasse 1 bis 3 angebaut (also z. B. an ein klassisches Ein- oder Zweifamilienhaus mit einer Höhe von bis zu sieben Metern)
- ist mindestens drei Meter von der Nachbargrenze entfernt
- dient nicht primär dem Wohnen und stellt keine Erweiterung der Wohnfläche dar (mögliche Merkmale: keine Heizung, räumliche und thermische Trennung durch Tür)
Für einen solchen Wintergarten müssen Bauherren keinen Bauantrag stellen und keine Bauanzeige machen. Die Verfahrensfreiheit gilt sowohl für den Neubau als auch für eine Umgestaltung, z. B. wenn Sie eine (überdachte) Terrasse zum Wintergarten umbauen.
Vorsicht: Auch verfahrensfreie Wintergärten müssen alle geltenden Bauvorschriften einhalten. Das betrifft insbesondere Mindestabstände, Standsicherheit unter Schneelast und Brandschutz. Auch lokale Vorgaben, z. B. aus einem Bebauungsplan, zählen dazu. Für die Einhaltung sind Sie als Bauherr allein verantwortlich.