Baugenehmigung fürs Gartenhaus und Tipps für genehmigungsfreie Gartenhäuser

Halbtotale von Bau- und Wohnberaterin Friederike Hollmann-van Kempen
Friederike Hollmann-van Kempen

Dipl.-Ing. Architektin

Gartenhäuser sind praktisch und schön anzusehen – und erfordern unter Umständen eine Baugenehmigung. Zwar sind in NRW viele Gartenhäuser genehmigungsfrei. Doch Abstandsregeln, Bebauungsplan und weitere Auflagen können dem Gartenhaus-Projekt trotzdem im Weg stehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bis 75 Kubikmeter Rauminhalt braucht ein Gartenhaus in NRW keine Baugenehmigung, wenn es nicht für dauerhafte Aufenthalte ausgestattet ist.
  • Direkt an der Grundstücksgrenze dürfen Gartenhäuser nur stehen, wenn sie höchstens 30 Kubikmeter Rauminhalt aufweisen.
  • Zusätzlich zur Landesbauordnung kann ein örtlicher Bebauungsplan den Bau eines Gartenhauses einschränken oder verbieten.
Im Aufbau befindliches Gartenhaus  © Stefan Werner – stock.adobe.com
Wer ein Gartenhaus auf dem Grundstück errichten und keine bösen Überraschungen erleben möchte, sollte sich vorab informieren, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist und welche anderen rechtlichen Vorgaben gelten. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bis 75 Kubikmeter Rauminhalt braucht ein Gartenhaus in NRW keine Baugenehmigung, wenn es nicht für dauerhafte Aufenthalte ausgestattet ist.
  • Direkt an der Grundstücksgrenze dürfen Gartenhäuser nur stehen, wenn sie höchstens 30 Kubikmeter Rauminhalt aufweisen.
  • Zusätzlich zur Landesbauordnung kann ein örtlicher Bebauungsplan den Bau eines Gartenhauses einschränken oder verbieten.

Mit oder ohne Baugenehmigung: Welche Vorschriften gelten für Gartenhäuser?

Gartenhäuser zählen als bauliche Anlagen und unterliegen damit dem Baurecht. Bevor Sie Ihr Gartenhaus aufstellen, sollten Sie sich daher mit den landesweiten und örtlichen Vorschriften befassen. Bauherren sollten beachten:

  • die Landesbauordnung für NRW: Hier finden sich allgemeine Vorschriften, z. B. die Höchstmaße für genehmigungsfreie Gartenhäuser und Mindestabstände zur Nachbargrenze.
  • den Bebauungsplan: Diesen erlässt die Kommune für ein bestimmtes Gebiet und kann darin auch Vorgaben für Gartenhäuser machen. Bebauungspläne fallen unterschiedlich streng aus und können Gartenhäuser im schlimmsten Fall vollständig verbieten.
  • die örtliche Gestaltungssatzung: Hierin geben Kommunen vor, wie in einem bestimmten Gebiet die äußere Gestaltung von Gebäuden und Gärten aussehen muss. Sie können sich auch auf Gartenhäuser erstrecken und z. B. Dachform und Fassadenfarbe festlegen.

Tipp: Informieren Sie sich vor dem Bau beim Bauordnungsamt, welche Vorgaben für Ihren Standort gelten und ob Sie eine Baugenehmigung fürs Gartenhaus brauchen. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie leider nur durch eine kostenpflichtige Bauvoranfrage.

Gartenhaus ohne Genehmigung bauen – Checkliste

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Gartenhäuser in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei. Das bedeutet, dass Sie keine Baugenehmigung brauchen und den Bau auch nicht bei der Baubehördeanzeigen müssen. Aber Vorsicht: Wenn ein Gebäude genehmigungsfrei ist, bedeutet das nur, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Das betroffene Gartenhaus muss trotzdem alle geltenden Vorschriften erfüllen. Für die Einhaltung dieser ist dann der Bauherr selbst verantwortlich.

Übrigens: Im Außenbereich – also außerhalb von Gemeindegrenzen – sind Gartenhäuser in NRW nur genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Auch wenn die Landesbauordnung in NRW recht großzügig ist, was Gartenhäuser & Co. in privaten Gärten angeht – strenger könnte der örtliche Bebauungsplan ausfallen. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. Sie dienen in erster Linie dazu, Natur und Landschaft zu schützen und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels zu erhalten. Bevor Sie das Gartenhaus bauen, sollten Sie daher zunächst den Bebauungsplan einsehen. Dies ist in vielen Fällen bereits online möglich; alternativ können Sie beim zuständigen Bauamt Einsicht nehmen.

Bebauungspläne können gesonderte Anforderungen an sogenannte „Nebenanlagen“ hinsichtlich Maximalmaße, Aufstellort und andere Kriterien enthalten. Kurz gesagt: Der Bebauungsplan verrät Ihnen, ob Sie überhaupt ein Gartenhaus bauen dürfen, und wenn ja, wo und wie groß. Der Bebauungsplan steht damit über der Landesbauordnung. Er kann sowohl die dort genannten Höchstgrenzen senken als auch generell die Verfahrensfreiheit einschränken. So muss z. B. in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ in Münster auch für verfahrensfreie Anlagen ein Bauantrag gestellt werden.

Wie groß darf mein Gartenhaus ohne Genehmigung sein?

Bei Gartenhäusern wird die maximale Größe über den Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern angegeben. Darunter versteht man das Volumen des Innenraums (Netto-Rauminhalt) plus das Volumen von Wänden, Decken und Boden. Ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung darf in NRW maximal 75 Kubikmeter umfassen. Genauere Vorgaben kann der Bebauungsplan machen: So begrenzt z. B. der Bebauungsplan 343 in Kerpen Gartenhäuser auf 20 Kubikmeter umbauten Raum und höchstens 7,5 Quadratmeter Grundfläche.

Darüber hinaus zählen Gartenhäuser als Nebenanlagen auch zur Grundflächenzahl dazu. Diese gibt im Bebauungsplan an, wie viel Fläche eines Grundstücks maximal bebaut/versiegelt werden darf. Unter Umständen kann die maximale Grundflächenzahl inkl. geduldeter Überschreitung durch Hauptgebäude und weitere Nebenanlagen bereits nahezu ausgeschöpft sein – und damit die Grundfläche des Gartenhäuschens begrenzen.

Wo darf das Gartenhaus stehen?

Zunächst müssen Sie bei der Wahl des Standorts den örtlichen Bebauungsplan berücksichtigen. Dieser kann vorschreiben, wo Gartenhäuser stehen bzw. welche Flächen nicht bebaut werden dürfen. Wenn kein Plan vorliegt oder dieser keine Einschränkungen für Nebenanlagen enthält, gelten lediglich die Vorschriften der Landesbauordnung.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihr Gartenhäuschen nicht direkt an die Grundstücksgrenze setzen. Allgemein gilt ein Mindestabstand von 3 Metern, den das Häuschen nicht unterschreiten darf. Wenn Sie die Abstandsregelungen nicht einhalten können oder wollen (z. B. auf schmalen Reihenhaus-Grundstücken), müssen Sie einen Bauantrag stellen und die Zustimmung der betroffenen Nachbarn einholen.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Für besonders kleine Gartenhäuser mit einem Brutto-Rauminhalt von höchstens 30 Kubikmetern gilt der Mindestabstand nicht. Mini-Gartenhäuser dürfen Sie daher ohne Baugenehmigung auch direkt an die Grenze stellen. Dies ist allerdings nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die mittlere Wandhöhe auf der Grenzseite beträgt maximal 3 Meter.
  • Das Gartenhaus dient nicht zu dauerhaften Aufenthalten und enthält keine Feuerstätten.
  • Die Bebauung pro Grenze beträgt maximal 9 Meter, insgesamt darf die Grenzbebauung an allen Grenzen 18 Meter nicht überschreiten. Hierzu zählen auch andere bauliche Installationen wie Garagen, Fahrradschuppen und Wärmepumpen.

Beachten Sie dabei auch die Ableitung von Regenwasser: Vom Dach des Gartenhauses darf Regen nicht einfach aufs Nachbargrundstück tropfen. Gartenhausbesitzer müssen Niederschlagswasser über das eigene Grundstück ableiten.

Welche Ausstattung darf das Gartenhaus haben?

Das genehmigungsfreie Gartenhaus darf laut nordrhein-westfälischer Bauordnung nur zu vorübergehenden Aufenthalten dienen. Somit darf ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung nichts beherbergen, was es für einen dauerhaften Aufenthalt ausstattet. Dazu gehören unter anderem:

  • sanitäre Anlagen
  • Kochstellen
  • Feuerstätten
  • Heizung
  • Schlafgelegenheiten

Möglich ist es aber, Gartenliegen, Stühle und Tische im Gartenhaus zu lagern oder aufzustellen. Auch wenn Sie z. B. an einem verregneten Tag Ihre Gartenfeier spontan ins Gartenhaus verlegen, ist das noch im Rahmen. Nicht erlaubt wäre es z. B., im Gartenhaus ein Bett aufzustellen und dort Gäste übernachten zu lassen. Darüber hinaus dürfen Sie Ihr Gartenhaus weder als Werkstatt noch als Stall oder Garage nutzen.

Wie streng diese Vorgaben ausgelegt werden, ist Sache der örtlichen Baubehörden. Im Idealfall klären Sie daher Ihr Vorhaben zunächst mit dem zuständigen Bauordnungsamt ab.

Übrigens: Wenn Sie erst nach dem Bau entscheiden, Ihr genehmigungsfreies Gartenhäuschen als Aufenthaltsraum zu nutzen, können Sie die entsprechende Baugenehmigung nachträglich beantragen. Es handelt sich dabei um einen Bauantrag für eine sogenannte Nutzungsänderung.

Auf welchem Fundament darf ein Gartenhaus stehen?

Bezüglich des Fundaments macht die Landesbauordnung keine gesonderten Vorschriften für Gartenhäuser. Die Vorgaben rund um die Genehmigungsfreiheit beziehen sich auf alle Gebäude, die die Voraussetzungen (Größe, Ausstattung) erfüllen. Gemäß § 2 sind Gebäude bauliche Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind. Insofern darf ein genehmigungsfreies Gartenhaus z. B. auf einem gegossenen Beton-Fundament, einem Plattenfundament oder einem Punktfundament stehen. Ausnahmen hiervon könnten sich allenfalls durch eine Ortssatzung oder einen Bebauungsplan ergeben.

Wie darf ich mein Gartenhaus gestalten?

Die Landesbauordnung ist hier wiederum recht ungenau: Laut § 9 sollen Anlagen „so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken“, zudem dürfen sie auch „Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören“. Was das im Einzelfall bedeutet, lässt sich durch eine Anfrage beim zuständigen Bauamt klären. Genauere Vorgaben kann jedoch eine örtliche Gestaltungssatzung machen. So sieht z. B. die Gestaltungssatzung für den Aachener Bebauungsplan 837 vor, dass Nebenanlagen in Farbe und Material der Fassade dem Hauptgebäude angepasst werden müssen. In der Gestaltungssatzung für Pottacker-Nord (156) in Hattingen hingegen müssen Nebenanlagen als naturfarbene Holzkonstruktionen errichtet werden.

Brauche ich die Genehmigung der Nachbarn?

Für ein verfahrensfreies Gartenhaus brauchen Sie keine Zustimmung Ihrer Nachbarn. Ebenso wenig müssen Sie Ihre Nachbarn über Ihr Bauvorhaben im Garten informieren. Das gilt sogar, wenn Sie – unter Beachtung der Vorschriften – Ihr kleines Haus direkt an die Grenze stellen. Im Sinne des Nachbarschaftsfriedens empfiehlt es sich jedoch immer, vor einem Bauprojekt mit den Nachbarn zu sprechen. Auch kleine Gartenhäuser können Schatten werfen oder die Sicht behindern und damit die Nachbarn verärgern. Durch ein Gespräch im Vorfeld lassen sich oft Bedenken ausräumen und Kompromisse finden.

Was, wenn der Bebauungsplan das Gartenhaus verbietet?

Auch wenn Ihr Gartenhaus alle Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit erfüllt – der Bebauungsplan kann es trotzdem verbieten. So könnten z. B. bei älteren Plänen Gartenhäuser und andere Nebenanlagen gar nicht vorgesehen sein. In manchen Siedlungsgebieten ist zudem das Baufenster so klein, dass neben dem Wohngebäude nahezu kein Platz mehr für andere Bauten bleibt. Für diese Fälle sieht § 31 des Baugesetzbuches die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung vor. Hier gilt:

  • Ausnahme: Eine Ausnahme könnte z. B. vorliegen, wenn Nebenanlagen die Baugrenze um eine bestimmte Länge überschreiten dürfen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine solche Möglichkeit im Bebauungsplan selbst festgehalten wurde. Ist das nicht der Fall, kann es keine Ausnahme geben.
  • Befreiung: Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die betreffenden Bauten den Grundzügen der Planung nicht zuwiderlaufen. Bei privaten Bauten muss die Abweichung zudem städtebaulich vertretbar sein oder der Bebauungsplan zu einer unbeabsichtigten Härte führen. Zudem müssen nachbarliche Interessen berücksichtigt werden bzw. die Nachbarn müssen dem Bauvorhaben vorher zustimmen.

Sowohl Ausnahme als auch Befreiung müssen Sie schriftlich bei der Kommune beantragen und begründen.

Wann brauche ich eine Baugenehmigung für mein Gartenhaus?

Die Baugenehmigung wird nötig, sobald Ihr Gartenhaus eine der oben genannten Vorschriften nicht einhält. Sie müssen die Baugenehmigung in jedem Fall vor dem Bau beantragen, z. B. in diesen Situationen:

  • Sie möchten Ihr Gartenhaus als Werkstatt oder Gartenbüro nutzen.
  • Für Gartengeräte und -möbel brauchen Sie viel Platz, weshalb Ihr Gartenhaus größer als 75 Kubikmeter Rauminhalt sein soll.
  • Sie möchten gelegentlich Besuch im Gartenhaus unterbringen und versehen es zu diesem Zweck mit Betten und/oder sanitären Einrichtungen.
  • Ihr Gartenhaus soll regelmäßig als Stall für Hühner dienen.

Für Gartenhäuser – wie auch für die meisten anderen Bauten von Privatpersonen – gilt das sogenannte vereinfachte Verfahren. Wie genau das abläuft, erfahren Sie im Artikel zum Thema Baugenehmigungen.

Brauche ich einen Entwurfsverfasser?

  • Üblicherweise dürfen nur Entwurfsverfasser (z. B. Architekten und Bauingenieure) mit Vorlageberechtigung einen Bauantrag einreichen. Für Gartenhäuser gilt eine Ausnahme, da hier der Bauherr selbst den Antrag einreichen darf. Allerdings ist diese Ausnahmeregelung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So darf das Gartenhaus

    • keine Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten enthalten,
    • maximal 250 Quadratmeter Grundfläche haben und
    • höchstens ein Geschoss aufweisen.

    Als Bauherr können Sie den Antrag dann selbst stellen, sind aber auch für alle Unterlagen und Pläne allein verantwortlich.

Kosten und Dauer

Die Kosten für die Baugenehmigung setzen sich aus Verwaltungsgebühren und einem Prozentsatz der Baukosten zusammen. Letztere werden anhand von Rohbausumme und Rauminhalt berechnet. Da hier bei kleineren Bauten wie Gartenhäusern oft nur niedrige Summen zustande kommen, erheben die Kommunen eine Mindestgebühr von 50 Euro. Möchten Sie Ihr Gartenhaus z. B. mit einer Feuerstätte versehen oder für dauerhafte Aufenthalte nutzen, kommt zudem noch das Honorar für den Entwurfsverfasser hinzu.

Was passiert, wenn ich ohne Baugenehmigung ein Gartenhaus errichte?

Für die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben ist bei genehmigungsfreien Gartenhäusern der Eigentümer verantwortlich. Wenn Sie ein Gartenhaus aufstellen, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Nachbarn und Kommune gerichtlich gegen Sie vorgehen. In der Regel zieht das den Abriss des betroffenen Gebäudes und Strafzahlungen nach sich. Die Landesbauordnung NRW sieht je nach Schwere des Verstoßes Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor. Der Bußgeldkatalog NRW listet für unerlaubt aufgestellte Gartenhäuser Bußgelder bis maximal 2.000 Euro auf.

Ihr Ansprechpartner:

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