Auch wenn das Baumhaus als Spielgerät dienen soll – so ganz abwegig ist die Frage nach der Baugenehmigung nicht. Denn tatsächlich gelten Baumhäuser aus rechtlicher Sicht meist als bauliche Anlagen und unterliegen somit dem Baurecht. Je nach Größe, Bauweise und Ausstattung kann daher eine Genehmigung durch das Bauordnungsamt erforderlich werden.
Aber: „Normale“ Baumhäuser zum Spielen im eigenen Garten sind in NRW in der Regel genehmigungsfrei. Dank ihrer geringen Größe und fehlenden Ausstattung (z. B. keine Toiletten, keine Kochstellen) sind sie nach aktueller Rechtslage in NRW sogar verfahrensfrei: Das regelt § 62 der Landesbauordnung. Vor dem Bau ist daher auch keine Bauanzeige bei der Baubehörde erforderlich.
Ob eine Baugenehmigung oder Bauanzeige nötig ist, hängt in NRW von diesen Kriterien ab:
- Größe: Ab einem Brutto-Rauminhalt (Innenvolumen + Volumen der Außenbauteile + evtl. durch Stelzen umbauter Raum) von 75 Kubikmetern braucht das Baumhaus eine Baugenehmigung. Das wären z. B. Außenmaße von etwa 5 x 6 x 2,5 Metern.
- Ausstattung: Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Baumhäuser, die für dauerhafte Aufenthalte ausgelegt sind, also über Toiletten, Heizung, Feuerstätten oder feste Schlafgelegenheiten verfügen.
Soll das Baumhaus nicht nur zum Spielen dienen, sondern z. B. auch als Gästehaus oder Arbeitsbereich dienen, ist in NRW fast immer eine Baugenehmigung erforderlich. Im Übrigen kann für größere Baumhäuser auch der Bebauungsplan relevant sein. Dieser gibt mit Baufenstern und nicht überbaubaren Flächen vor, wo Gebäude stehen dürfen und wo nicht. Bei einem solchen Bauvorhaben lohnt sich die Nachfrage beim örtlichen Bauordnungsamt. Hier können Sie sich auch über eventuelle örtlichen Zusatzregeln informieren. Mehr Infos hierzu finden Sie im Artikel „Baugenehmigung fürs Gartenhaus“.