Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn eine bauliche Anlage anders als bisher zugelassen genutzt wird. Dies kann z. B. die Umwandlung eines Wohnhauses zu einem Bürogebäude umfassen. Aber auch kleinere Fälle sind denkbar, z. B. die gewerbliche Nutzung eines Raumes im Einfamilienhaus zur Vermietung an Feriengäste.
Klassische Fälle sind:
- Abstellraum zu Aufenthaltsraum: z. B. beim Dachgeschossausbau die Nutzung als Wohnraum, Verwendung eines Abstellraums als Schlafzimmer, Nutzung einer Garage als Atelier oder Hobbyraum
- Wohnraum zu Räumen für Kurzzeitvermietung: z. B. Umwandlung der Einlieger- oder Eigentumswohnung zu einer Ferienwohnung, Vermietung eines Zimmers an Urlaubsgäste
- Einrichtung einer zusätzlichen Wohneinheit: z. B. Einliegerwohnung beim Kellerausbau oder bei Verkleinerung der eigenen Wohnfläche
- Wohnraum zu Gewerbe: z. B. Einrichtung einer Arztpraxis in der Einlieger-/Eigentumswohnung oder Einrichtung von Verkaufsräumen im Wohnhaus
- Gewerbe zu Wohnraum: z. B. Umbau eines Bürogebäudes oder einer Gaststätte zu Wohnungen
- Gewerbe zu Gewerbe: z. B. Nutzung eines Büros als Werkstatt oder anders herum
Dabei kann eine Nutzungsänderung auch ohne bauliche Veränderungen vorliegen, z. B. bei der Umnutzung einer Wohnung als Kanzlei. Ebenfalls kann es vorkommen, dass die Baumaßnahmen an sich verfahrensfrei sind (z. B. Ausbau des Dachgeschosses), die neue Nutzung aber trotzdem eine Baugenehmigung erfordert (Nutzung des zusätzlichen Raumes zu Wohnzwecken).
Keine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich durch die neue Nutzungsart keine neuen rechtlichen Vorschriften ergeben. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein bisher als Wohnzimmer genutzter Raum künftig als Kinderzimmer dienen soll. Beide zählen als Aufenthaltsräume, für die dieselben rechtlichen Anforderungen gelten. Auch der Kellerausbau ist meist genehmigungsfrei, wenn die neuen Räume dem Eigenbedarf dienen.