Kommt es zu einer Einigung, gibt es ein Protokoll, das für vollstreckbar erklärt werden kann. Ein Beispiel: Hat eine Partei verbindlich zugesagt, im Herbst die Hecke zu schneiden und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, kann aus dem Protokoll heraus vollstreckt werden – soweit es für vollstreckbar erklärt wurde. Können sich die Parteien nicht einigen, erhält der Antragsteller eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung, mit der er einen Rechtsanwalt aufsuchen kann. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann ist nicht mit der Güteberatung beim Rechtsanwalt gleichzusetzen. Auch kann und darf eine Schiedsperson keine individuelle Rechtsberatung geben.
Gut zu wissen: Die Einhaltung dieser Schritte ist übrigens zwingende Voraussetzung für den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung beim Verband Wohneigentum NRW e.V.
Auf Basis der Unterlagen der Schiedsperson bewertet der Anwalt die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage. In NRW sind übrigens auch die Anwälte verpflichtet, auf das Schiedsverfahren als ersten Schritt zu Beilegung von Nachbarschaftsstreitigkeiten hinzuweisen.