Nachrüstung für alte Öfen

Aufgrund der hohen Feinstaubbelastung droht vielen älteren Kamin- und Kachelöfen eine Filterpflicht oder gar die Stilllegung. Allerdings gibt es keine pauschalen Antworten, welcher Ofen betroffen ist und welcher nicht. Es müssen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.

Nachlegen eines Holzscheits in einen alten Ofen  © flashpics – stock.adobe.com
Ältere Öfen setzen zu viel gesundheitsschädliche Emissionen frei. 

In Deutschland sind in Haushalten rund 14 Millionen Kamine und Öfen installiert. Sie schaffen Wärme und Gemütlichkeit und tragen gerade jetzt in den Wintermonaten aktiv zur Reduzierung der Heizkosten bei. Doch Feuerstellen setzen auch Emissionen in Form von Feinstäuben und Kohlenmonoxid frei. Um dies einzudämmen, hat der Gesetzgeber die Grenzwerte verschärft. So endete in diesem Jahr die Übergangsregelung für Öfen und Kamine, die zwischen 1975 und 1984 angeschafft wurden. Diese Feuerstellen müssen zwingend nachgerüstet werden und die aktuell gültigen Grenzwerte einhalten. Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen und die vor dem 1. Januar 1975 produziert wurden, müssen bereits seit zwei Jahren schärfere Emissionsgrenzwerte einhalten.

Gesundheitsschädliche Emissionen

„Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte nicht ohne Grund verschärft. Die Emissionen sind gesundheitsschädlich und können unterschiedliche Atemwegserkrankungen hervorrufen sowie das Herzinfarktrisiko erhöhen“, erläutert Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verband Wohneigentum NRW e.V.

Übergangsregeln je nach Alter der Öfen

Für Heizkessel, die beispielsweise mit Holz betrieben werden und die vor dem 1. Januar 1995 eingebaut wurden, gelten die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV). Hierbei handelt es sich meist um Anlagen, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Heizwärme versorgen. Für modernere Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und 1984 installiert wurden, endete die Übergangregel in diesem Jahr. Bei jüngeren Geräten, die zwischen 1995 und 2010 angeschafft wurden, bleibt noch etwas Zeit. Hier gelten Übergangsfristen je nach Baujahr zwischen 2020 und Ende 2024.

Kein Problem mit neuen Öfen

Öfen und Kessel, die nach dem 22. März 2010 angeschafft und eingebaut wurden, können bedenkenlos genutzt werden. Sie erreichen die aktuell gültigen Grenzwerte. Von der Pflicht zur Nachrüstung sind historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen ausgenommen. Bei neuen Heizkesseln und Öfen gilt bei den Emissionsgrenzwerten allgemein die Stufe 2. Für Kamine und Kaminöfen bedeutet dies gesetzlich definierte Grenzwerte von 40 mg/m³ Feinstaub und 1.250 mg/m³ Kohlenmonoxid.

„Auskunft darüber, ob ein Ofen betroffen ist und bis wann er nachgerüstet werden muss, gibt der Schornsteinfeger“, so Hans-Michael Schiller abschließend.