Pflicht für Neubau und Bestandsbauten
Im Zuge der Energieeinsparverordnung von 2007 wurde die Energieausweispflicht neben der bestehenden Anforderung für den Neubau von 2002 auch für Bestandsgebäude eingeführt, die neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden. Demnach mussten Energieausweise für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 bereits ab dem 1. Juli 2008 erstellt werden.
Die Vorlage von Energieausweisen für Nichtwohngebäude wurde ab dem 1. Juli 2009 eingefordert. Mit einer grundsätzlichen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren laufen demnach seit Mitte 2018 die Energieausweise dieser ersten Generation zunehmend ab.
Vermietung, Verpachtung, Verkauf
Daher müssen Eigentümer, die eine Vermietung, Verpachtung oder den Verkauf ihres Gebäudes anstreben und die keinen oder einen abgelaufenen Energieausweis besitzen, einen neuen Energieausweis erstellen lassen.
Denn auch nach der aktuellen Fassung der Energieeinsparverordnung von 2014 sind Eigentümer verpflichtet, potenziellen Miet-, Kauf- oder Pachtinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen entsprechenden Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben.
Wird zuvor eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so ist sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die entsprechenden Pflichtangaben enthält.