Wie aus verschiedenen Städten in Nordrhein-Westfalen bekannt wurde, hat der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid 2018 dazu geführt, dass einige bürgerfreundliche Kommunen unter Hinweis auf die derzeit anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Entscheidung über den Widerspruch bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhend gestellt haben – wodurch das angestrebte Ziel erreicht wurde.
Zahlreiche andere Städte haben den Widerspruch jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass nicht der Grundsteuerbescheid, sondern der dem Grundsteuerbescheid zugrundeliegende Grundsteuermessbescheid anzufechten sei.
Beide Reaktionen der Kommunen sind rechtens.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuermessbescheid macht keinen Sinn, da dieser – solange das Bundesverfassungsgericht nichts Gegenteiliges beschließt – rechtskräftig ist.
Der Verband Wohneigentum NRW e.V. hat keine Kenntnis über die Festsetzung der Grundsteuer und die damit einhergehenden Widerspruchsverfahren in den einzelnen Kommunen und kann deshalb nur generelle Empfehlungen geben.
Sollte das BVerfG die Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklären, würden die derzeit rechtskräftigen Grundsteuermessbescheide (nachträglich oder nur für die Zukunft) aufgehoben mit der Folge, dass auch die Grundsteuer neu veranlagt werden müsste.