Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Wer ein zu großes Wohneigentum besitzt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Streitfall zur maximalen Größe von Wohneigentum für Empfänger von Arbeitslosengeld II.
Im konkreten Streitfall (Az. 1 BvL 12/20) ging es um das so genannte Schonvermögen, also Freibeträge, die man nach dem Sozialrecht nicht zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts einsetzen muss.
Ein Ehepaar bewohnte mit seinen sechs Kindern ein selbst erbautes Haus mit 143,69 Quadratmetern Wohnfläche. Nachdem die Kinder nach und nach ausgezogen waren, bewohnte das Paar das Haus allein weiter. 2018 beantragte die Ehefrau dann Arbeitslosengeld II. Dies wurde mit dem Hinweis auf die zu große Wohnfläche abgelehnt. Das Grundstück und das Haus stellten kein Schonvermögen im Sinne des SGB II dar, da es jenseits der angemessenen Größe war. Für einen Zwei-Personen-Haushalt wären dies höchstens 90 Quadratmeter.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts war die Ablehnung in Ordnung, denn damit würden den Betroffenen keine Leistungen zur Existenzsicherung verwehrt, da sie über Wohneigentum verfügen, das sie zur Sicherung ihres Eigenbedarfs einsetzen könnten.
Der Sozialverband VdK kritisierte die Entscheidung, da die Regelung der Lebenssituation vieler Leute nicht gerecht werde. Demgegenüber erklärte das Verfassungsgericht, dass man nicht prüfen könne, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe. Im aktuellen Fall wäre es zum Beispiel denkbar, dass das Ehepaar das Haus nicht aufgibt, sondern untervermietet.
Mit der geplanten Einführung eines Bürgergeldes statt Hartz IV durch die Ampelkoalition soll die Prüfung des Vermögens oder der Wohnung in den ersten beiden Bezugsjahren wegfallen. Dies gibt Betroffenen mehr Zeit.