Eigentlich weiß es jeder Gartenbesitzer: Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres nicht radikal geschnitten oder gerodet werden.
Zum Schutz der Tiere
Mit dieser klaren Regelung will das Bundesnaturschutzgesetz – § 39, Absatz 5 – vor allem dafür Sorge tragen, dass die in den heimischen Gehölzen lebenden Vögel und Insekten geschützt werden. Die gesetzlich festgelegte Schonzeit gilt natürlich auch für Röhrichte und Schilfbestände sowie für die sowieso unter Naturschutz stehenden Weidekätzchen.
Verstoß wird mit Bußgeld bestraft
Wenn Gartenbesitzer gegen die Schutzvorschrift verstoßen, liegt laut Gesetzgeber eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann. Aber natürlich erlaubt das Gesetz in den definierten Schutzmonaten das sanfte Beischneiden, also den schonenden Form- und Pflegeschnitt. Hierbei dürfen die Pflanzen jedoch nicht über den Zuwachs des letzten Jahres hinaus zurückgeschnitten werden.
Ausnahmen
Eine Aufhebung dieser Vorschrift kann es allerdings jederzeit aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder durch die jeweilige kommunale Baumschutzsatzung geben – so beispielsweise, wenn bestimmte Bäume wegen eines einheitlichen Stadtbildes oder zur Verbesserung des Stadtklimas anderen Gehölzen weichen sollen.