Aufträge für Makler müssen gemäß §656a BGB n.F. schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen per Handschlag sind nicht mehr gültig, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen. Ausreichend ist allerdings eine E-Mail.
Verkäufer kann Maklerkosten nicht mehr weiterreichen
Doch es hat sich noch mehr geändert: Für alle Maklerverträge ab dem 23. Dezember 2020 gilt das Halbteilungsprinzip beim Verkauf von Einfamilienhäusern, Wohnungen und Einliegerwohnungen.
Wer einen Makler mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Kosten selbst übernehmen und kann die volle Summe nicht mehr an den Käufer weiterreichen. Zudem muss der Verkäufer dem Käufer nachweisen, dass er seinen Teil der Maklercourtage bezahlt hat, bevor er dem Käufer die andere Hälfte in Rechnung stellen kann.
Keine Absprachen mehr zu Lasten des Käufers
So sollen auch Absprachen verhindert werden, bei denen der Makler für die Verkäufer kostenlos tätig ist und nur eine Gebühr vom Käufer verlangt. Stimmt der Makler einer kostenlosen Vermittlung zu, darf er auch vom Käufer keine Gebühren verlangen.
Haben beide Parteien beim Makler einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen, darf der Makler die Kosten auch hier nur zu gleichen Teilen abrechnen.
Die Neuregelung gilt auch für Gelegenheitsmakler. Wer nur gelegentlich eine Wohnung vermittelt und nicht selbst als Unternehmer tätig ist, unterliegt ebenfalls dieser Neuregelung im Maklerrecht.
Neuregelung gilt nur für Verbraucher
Die neuen Regeln gelten nur, wenn der Käufer der Immobilie selbst auch als Verbraucher auftritt. Erwirbt er die Immobilie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, können die Maklerkosten auch anderweitig vereinbart werden.
Andere Regelungen bei Mietwohnungen
Bei der Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Wer den Makler für die Vermittlung einer Wohnung bestellt hat, zahlt diesen auch. Hier hat sich nichts geändert.