„In vermieteten Objekten herrscht häufig Unklarheit über die Streu- und Räumungspflichten", berichtet Jürgen Fehmer, Versicherungsexperte der Provinzial Versicherung. Ob ich als Mieterin oder Mieter verantwortlich bin, kann ich im Mietvertrag nachlesen: Hat der Vermieter diese Pflichten nicht auf den Mieter übertragen, so muss dieser entweder selbst zu Schneeschaufel und Streusand greifen – was eher unüblich ist – oder er beauftragt den Hausmeister oder einen Reinigungsservice.
Haftpflichtversicherung ist empfehlenswert
Wenn es zu einem Sach- oder Personenschaden kommt, hilft die private Haftpflichtversicherung. Sie schützt den Versicherungsnehmer vor unberechtigten Ansprüchen, wenn es trotz Vorsicht und Sorgfalt zu einem Unfall kommt. „Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beziehungsweise eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen hingegen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung", ergänzt Fehmer. Dasselbe treffe auch für die Eigentümergemeinschaft von Gebäuden mit Eigentumswohnungen zu.
Abwesenheit entbindet nicht von Streupflicht
Persönliche Abwesenheit entbindet nicht von den Räum- und Streupflichten. Auch wer im Urlaub ist oder krank im Bett liegt, trägt die Verantwortung für freie Gehwege. In solchen Fällen muss eine Vertretung organisiert werden. Auch wer tagsüber bei der Arbeit ist, sollten jemanden bitten, im Ernstfall zu räumen und zu streuen.
Bis wann und wie lange die Gehwege geräumt sein müssen, entscheidet jede Gemeinde für sich. Grundsätzlich gilt ein Zeitraum von 7.00 bis 20.00 Uhr für Wohnhäuser als zumutbar. Der Winterdienst kann hingegen während besonders schlimmer Wetterverhältnisse entfallen, wie zum Beispiel bei ständigem Schneesturm oder bei Blitz-Eis.
Quelle: Provinzial