Oft springt seine Haftpflichtversicherung ein, wenn beispielsweise etwas zu Bruch geht. Doch es gibt auch Fälle, in denen der Versicherungsschutz nicht greift.
Damit gut gemeinte, uneigennützige Hilfsbereitschaft nicht zu einer unberechenbaren Haftungsfalle für Helfer wird, haben die Gerichte den stillschweigenden Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit anerkannt.
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Hinweis des Rechtsexperten nach BGH:
Verursacht jemand im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten begründet keine Haftungsbeschränkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.