Ein Mieter selbst darf zwischen 13 und 15 Uhr keinen Lärm mit der Bohrmaschine verursachen.
Anders sieht es bei Handwerkern aus: Hat eine Firma einen Auftrag erhalten, bei dem auch laute Arbeiten verrichtet werden müssen, muss die Arbeit während der Mittagsruhe nicht unterbrochen werden. Handwerker dürfen also auch zwischen 13 und 15 Uhr Lärm machen.
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Allerdings haben Mieter die Möglichkeit zur Mietkürzung wegen eines sogenannten Mietmangels, wenn sie über längere Zeit hinweg Lärm ertragen müssen, weil beispielsweise nebenan ein Gebäude saniert wird. Dabei sind die Stärke und Quelle der Lärmbelastung ausschlaggebend dafür, wie hoch die Mietkürzung ausfallen darf.