Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Formen der direkten Besteuerung und knüpft an den Steuergegenstand "Grundstückswert" an. Für Wohneigentümer ist vor allem die Grundsteuer B relevant.
Die Grundsteuer trägt in erheblichem Maß zur Finanzierung der Gemeindehaushalte bei. Die Kommunen legen dafür die Grundsteuer-Hebesätze fest und versenden die Grundsteuerbescheide. Mit der Grundsteuerreform, welche ab 2025 in Kraft tritt, gibt es deutliche individuelle Verschiebungen. Viele Kommunen folgen einem Vorschlag des NRW-Finanzministeriums für einen aufkommensneutralen Hebesatz, wenige liegen darunter und einige Städte wollen die Grundsteuer verteuern. In 55 der 396 NRW-Städte soll zudem ein von uns geforderter getrennter Hebesatz zwischen Wohnen und Nicht-Wohnen beschlossen werden – dazu zählen z. B. Duisburg, Essen, Münster oder Siegen. Mit diesem Schritt können Mehrbelastungen für Wohngrundstücke, die trotz Aufkommensneutralität vorkommen, etwas abgefedert werden.
Gut zu wissen: Am Grundsteuerbescheid Ihrer Kommune können Sie in der Regel nichts ändern. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit aber auch die Grundlagen des Grundsteuerwerts, den das Finanzamt für Ihr Grundstück ermittelt hat. Er ist zusammen mit dem Hebesatz ausschlaggebend für die Höhe Ihrer Grundsteuer. Sollten Fehler bei der Bewertung durch das Finanzamt entstanden sein, können Sie mit einer fehlerkorrigierenden Wertfortschreibung beim Finanzamt die Werte (z.B. falsche Wohnflächen, Angaben zur Kernsanierung, geteilten Grundstückeflächen, etc.) für das kommende Jahr anpassen lassen.