Gerade in bebauten Gebieten werden immer wieder Baulücken geschlossen. Dabei kommt es vor, dass durch den Neubau eine Einsichtmöglichkeit auf ein benachbartes Grundstück entsteht.
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Gemäß eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen liegt in diesen Fällen kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (Aktenzeichen -10 A 179/20 vom 07.02.2020). In der Begründung des Oberverwaltungsgerichts heißt es, dass niemand Anspruch auf uneinsehbare Bereiche hat – selbst wenn der Blick des Nachbarn in den Ruhebereich fällt.