Werkvertrag vor Beginn der Arbeiten
In der Regel wird vor Beginn der Arbeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker ein Werkvertrag geschlossen, in dem die zu erledigenden Arbeiten und die Kosten definiert sind. Wird nach Abschluss der Arbeiten ein Mangel angezeigt, weil beispielsweise Fliesen oder Tapeten schief geklebt sind oder die Küche nicht richtig steht, muss der Handwerker diesen Mangel beseitigen.
Sobald der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Handwerker reklamiert werden. Dies geschieht schriftlich. Keinesfalls sollte ein Abnahmeprotokoll unterschrieben werden, denn mit der Unterschrift wird bestätigt, dass alles in Ordnung ist. Wenn der Mangel angezeigt wurde, kann ein Teil des Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung einbehalten werden. Bei Handwerkern gilt übrigens die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, bei Leistungen am Bau sind es fünf Jahre.
Mängel müssen beseitigt werden
Das Baurecht im Handwerk besagt, dass jeder Auftraggeber ein Recht auf Mängelbeseitigung hat. Allerdings muss der Handwerker die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie sofort auf Kosten des Handwerkers Maßnahmen treffen können und den Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Handwerker hat grundsätzlich das Recht auf eine „zweite Chance“. Eine schriftlich gesetzte Frist durch den Auftraggeber von maximal zehn Tagen zur Beseitigung der Mängel gilt allgemein als ausreichend. Hält sich ein Auftraggeber nicht an diesen Weg und beseitigt den Mangel selbst oder beauftragt gar einen anderen Handwerker, bleibt er in der Regel auf den entstandenen Kosten sitzen.
Der Handwerker verweigert sich
Ein Handwerker kann die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist. Die Praxis zeigt aber, dass Handwerker gerne vorschnell von unverhältnismäßig hohen Kosten sprechen und daher zu Unrecht die Mängelbeseitigung verweigern wollen. Die Rechtsprechung ist hier aber eindeutig auf Seiten des Kunden.
Eine Nacherfüllung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen: Entweder stellt der Handwerker komplett neu her oder er beseitigt den reklamierten Mangel. Anders als bei einem Kaufvertrag, entscheidet nicht der Auftraggeber, sondern der Handwerker, welchen Weg er gehen möchte.
Entscheidet sich letzterer für die Neuherstellung, kann er vom Auftraggeber die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die bei der Mängelbehebung entstehenden Kosten hat der Handwerker zu tragen. Dazu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Aber auch die Aus- und Einbaukosten fallen unter diese Aufwendungen.
Mehr Informationen zu Handwerkerkosten
Immer wieder haben Eigentümer das ungute Gefühl, von Handwerkern überzogene Rechnungen zu erhalten.
Hier einige Tipps:
- Bedient sich der Handwerker bei Ausführung seiner Arbeiten der Hilfe eines Auszubildenden, muss der Auftraggeber nur die Tätigkeit des Handwerkers bezahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auszubildende lediglich über seine Schulter schaut.
- Anders verhält es sich, wenn der Auszubildende dem Handwerker tatkräftig zur Seite steht. Dann muss auch die Tätigkeit des Auszubildenden vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Lehrjahr und beträgt nur einen Prozentsatz des Stundenlohns des Handwerkers.
- Ferner sollte man darauf achten, wie die Fahrtzeit berechnet wird. Nicht zulässig ist es, die Fahrtzeiten sowohl als Fahrkosten wie auch als Kosten für die geleistete Arbeit in Rechnung zu stellen.
Mängelbeseitigung durch Dritte
In bestimmten Situationen hat der Auftraggeber das Recht, andere Handwerker mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Beispielsweise dann, wenn der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigert oder die gesetzte Frist (etwa zehn Tage) nicht einhält. Auch wenn der Mangel nach dem zweiten bzw. dritten Versuch immer noch besteht, kann ein anderer Handwerker hinzugezogen werden. Dessen Rechnung leitet der Auftraggeber dann an den ersten Handwerker weiter.
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Es gibt auch Fälle, in denen der Kunde den Handwerker nicht mehr ins Haus lassen möchte, weil dieser sich vielleicht „unmöglich“ benommen hat. In diesem Fall scheint Streit vorprogrammiert zu sein. Kommt es zum Streit, kann sich der Auftraggeber Hilfe bei einer Schlichtungsstelle holen, zum Beispiel bei der Handwerkskammer. Diese beurteilt den Fall durch Sachverständige. Hilfreich ist es, wenn Fotos von den angezeigten Mängeln vorliegen. Kommt eine Mängelbeseitigung aus anderen Gründen nicht zustande, kann der Auftraggeber nach Fristablauf die Rechnung in jedem Fall kürzen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Minderung.