Nachbarschaftshilfe: Wer muss im Schadensfall haften?

Blumen gießen in der Urlaubszeit, Hilfe bei Renovierung oder Umzug. Freundschaftsdienste unter Nachbarn sind für viele Ehrensache. Was passiert aber, wenn bei der Nachbarschaftshilfe ein Schaden entsteht? Zahlreiche Alltagsbeispiele unserer Rechtsberatung erklären, wie Richter im Schadensfall geurteilt haben.

Freunde helfen sich beim Umzug: Zwei junge Frauen packen Bücher iin Karton, zwei junge Männer hängen ein Bild an die Wand.  © LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com
Wer haftet bei Schäden, die bei Hilfe unter Freunden oder Nachbarn entstehen – zum Beispiel beim Umzug oder bei der Renovierung? 

In der Regel wird der Verursacher zur Rechenschaft gezogen, wenn ein Missgeschick passiert und Schäden entstehen. Wenn zum Beispiel  etwas zu Bruch geht, springt oft die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Versicherungsschutz nicht greift.

Damit gut gemeinte und uneigennützige Hilfsbereitschaft nicht zu einer unberechenbaren Haftungsfalle für die Helfenden wird, haben die Gerichte den stillschweigenden Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit anerkannt.

Stillschweigender Haftungsausschluss

Der stillschweigende Haftungsausschluss greift immer dann, wenn ein Helfer in Zusammenhang mit einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Allerdings wenden die Gerichte diesen Haftungsausschluss nur sehr selten an. Grundsätzlich soll ein Geschädigter zwar den entstandenen Schaden ersetzt bekommen; andererseits soll derjenige nicht übermäßig finanziell belastet werden, der einem anderen etwas Gutes tun wollte.

Wenn der Helfer durch seine Privathaftpflicht abgesichert ist, kommt kein Haftungsausschluss in Betracht. Umgekehrt kann zugunsten des Helfers ein Haftungsausschluss bestehen, wenn der Geschädigte seine Schäden von seiner Versicherung erstattet bekommt. Darüber hinaus beurteilen die Gerichte den Einzelfall immer danach, ob die Beteiligten einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, wenn sie sich der Haftung vorher bewusst gewesen wären. Folgende Beispiele sollen verdeutlichen, wann ein stillschweigender Haftungsausschluss besteht.

Umzugshilfe

Ein beliebter Gefälligkeitsdienst ist die private und unentgeltliche Umzugshilfe. Ein Helfer wollte einen Drucker zum Fahrzeug tragen, stolperte dabei unglücklich über eine Türleiste und stieß gegen den vor ihm laufenden Bekannten. Dieser geriet ins Straucheln und ließ den teuren Computer fallen. Schaden: ca. 3.500 Euro. Das zuständige Landgericht hat in diesem Fall einen Ersatz für den Rechner abgelehnt und klargestellt, dass der Schaden typischerweise im Zusammenhang mit dem Umzug eingetreten war, sodass ein stillschweigender Haftungsausschluss gerechtfertigt erschien.

Anders fiel die Entscheidung bei einem anderen Landgericht aus. Hier hatte ein Helfer ein extrem schweres TV-Gerät allein mehrere Treppen hinauftragen wollen. Auch dieser Mann stolperte und der Fernseher ging zu Bruch. Wer ein solch schweres Fernsehgerät über mehrere Etagen alleine tragen will, handelt grob fahrlässig, entschieden die Richter und verneinten einen Haftungsausschluss.
Helfen wollte auch ein Mann, der für den Sohn seiner Lebensgefährtin den Abbau eines Hochbettes übernahm. Ihm rutschte das schwere Bett so unglücklich aus den Händen, dass es dem kleinen Sohn auf den Fuß fiel und dieser schwer verletzt wurde. Das zuständige Amtsgericht gestand dem nicht versicherten Mann einen stillschweigenden Haftungsausschluss zu, weil er ohne jegliches Eigeninteresse und ohne Gegenleistung das Bett abbauen wollte.

Starthilfe beim Auto

Ein anderes Beispiel für uneigennützige Hilfeleistung ist die Überbrückungshilfe, wenn die Batterie des Autos streikt. Ein Mann bot einer Nachbarin seine Hilfe an, nachdem sie erfolglos probierte, ihr Fahrzeug zu starten. Nachdem auch er erfolglos versucht hatte, mit dem Überbrückungskabel das Fahrzeug zu starten, landete es schließlich in der Werkstatt. Dort stellte man Schäden fest, die auf einer falschen Polung bei der Überbrückung beruhten. Das zuständige Amtsgericht beurteilte die fehlerhafte Starthilfe als leicht fahrlässiges Handeln und bestätigte zugunsten des uneigennützigen Helfers einen stillschweigenden Haftungsausschluss.

Besondere Regeln bei Hilfe von Verwandten

Wenn Helfer und Geschädigter miteinander verwandt sind, gelten in Hinblick auf einen Haftungsausschluss besondere Regeln. Entsteht innerhalb der Familie wegen eines Missgeschicks Schaden, belastet dies häufig den Familienfrieden. Um den familiären Zusammenhalt nicht zu gefährden, nehmen die Gerichte hier ebenfalls einen Haftungsausschluss an. Dadurch sollen die Beteiligten nicht zusätzlich in einen inneren Konflikt geraten und die Belastungen bei tragischen Fällen werden möglichst gering gehalten. Bei Verwandten gelten deshalb neben dem vertraglichen Gefälligkeitsverhältnis zusätzlich Treue- und Rücksichtnahmegebote.

Ein Oberlandesgericht musste über ein besonders schreckliches Unglück entscheiden: Die Freundin des Sohnes half ihrem zukünftigen Schwiegervater bei Holzsägearbeiten. Dabei stolperte der Schwiegervater und schubste die junge Frau. Beim Versuch, sich abzufangen, kam sie mit einer Hand in die Kreissäge und verlor dabei drei Finger. Im Prozess wollte sich der künftige Schwiegervater auf einen Haftungsausschluss berufen, obwohl die Geschädigte ja ihm geholfen hatte. Dass sie ihm einen Gefallen erweisen wollte, könnte allenfalls ihre Eigenhaftung ausschließen – darf aber umgekehrt nicht zu einer Freistellung des Schwiegervaters führen, erklärten die Richter.

Vor Gericht endete auch ein Vorfall bei einer Familienfeier. Der volljährige Sohn wollte eine Schüssel mit Braten und Soße ins Wohnzimmer tragen, rutschte allerdings auf den Fliesen aus, da er auf Socken lief. Der gesamte Inhalt der Schüssel ergoss sich über den teuren Teppich. Die Eltern zogen bis vor ein Oberlandesgericht, das den Sohn schließlich zum Schadensersatz verurteilte. Weil er nach Meinung der Richter grob fahrlässig gehandelt hatte, kam ein Haftungsausschluss – trotz der familiären Bindung – nicht in Frage. Somit müssen Eltern bei einer Familienfeier nicht davon ausgehen, dass ihr Eigentum von ihrem Sohn zerstört oder stark beschädigt werden kann und sie dafür keinen Schadenersatz bekommen.

Nachbar verursacht Wasserschaden

Ein Klassiker ist das Gießen der Blumen oder das Wässern des Rasens während der Urlaubszeit. Beim Geschädigten hatte der Nachbar vergessen, den Wasserhahn zuzudrehen – er hatte lediglich die am Ende des Schlauchs befindliche Spritzdüse zugedreht. Der Gartenschlauch stand also weiterhin „unter Druck“. Nachts löste sich die Spritzdüse und das Wasser lief ungehindert über die Kellerschächte in den Keller. Dort verursachte es einen Gebäudeschaden. Dieser wurde umgehend von der Gebäudeversicherung des Geschädigten zum Neuwert reguliert.

Fazit aus Sicht des Bundesgerichtshofs

Verursacht jemand im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten begründet keine Haftungsbeschränkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.