Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Hühner, Schafe, Laufenten, Honigbienen: Der Trend geht zu Nutztieren im eigenen Garten. Doch was ist erlaubt? Welche Regeln gibt es für Wohngebiete? Und welche Tiere muss man den Behörden melden? Alles Wichtige zu Nutztierhaltung im Garten jetzt hier.
Sich ein Nutztier im eigenen Garten zu halten ist nicht neu, auch nicht bei Städtern. Bereits nach dem Zweiten Weltkrieg in Zeiten der Nahrungsknappheit nutzten viele Stadtbewohner ihre (Vor)-Gärten, um Gemüse selbst zu produzieren. Nicht selten gab es auch einen Hühner- oder Kaninchenstall dabei. Seit einigen Jahren nimmt das Interesse an Nutztierhaltung im eigenen Garten wieder zu. Gerade die kleineren Nutztiere sind bei Eigenheimbesitzern beliebt. Manche Besitzer möchten ihren eigenen Honig ernten oder täglich frische Eier aus eigener Produktion haben. Andere halten Tiere im Garten, um ihren Kindern ein naturnahes Umfeld zu bieten.
Was aber sind Nutztiere und welche sind besonders beliebt für die private Haltung? Wir sprechen dann von Nutztieren, wenn die Tiere von den Menschen (land)wirtschaftlich genutzt werden können. Hühner, die Eier und Fleisch geben. Schafe, die Wolle, Fell und, Fleisch und Milch geben und nebenbei den Rasen kurzhalten. Bienen, die Honig geben. Die folgenden Nutztiere sind besonders beliebt für die Haltung im Garten:
Viele dieser Nutztiere fallen auch unter den Begriff Kleintier und sind deshalb – anders als Rinder, Pferde oder große Mast-Schweine – überhaupt für eine Gartenhaltung geeignet. Dennoch gibt es hier einiges zu beachten. Tierschutzgesetz, Nachbarrecht und Tierhaltungsverordnung geben den Rahmen vor, vor allem bei größeren Nutztieren wie Schafen oder Ziegen.
Was die Tierhaltung im privaten Rahmen angeht, da gibt es natürlich die meisten Vorgaben für Mieter. Hier dreht es sich dann entsprechend um Haustiere, wie Katzen, Hunde und Kanarienvögel oder Reptilien. Eigenheimbesitzer sind da weit weniger reglementiert – dürfen aber auch nicht alles. Grundsätzlich müssen die Tiere – egal ob Haus- oder Nutztier - passend für die Orts-Bebauung und ungefährlich sein.
Private Tierhaltung ist zunächst durch das Tierschutzgesetz geregelt. Eine artgerechte Haltung ist oberste Priorität. Je größer das Tier, umso mehr Auslauf und Platz braucht es logischerweise. Außerdem sind bei Nutztieren Stallungen und Verschläge notwendig, die Bau- und Lärmvorschriften gerecht werden müssen. Heißt: Das Halten von größeren Tieren – wie Schafe, Ziegen oder Esel – im heimischen Garten ist an besondere Auflagen gebunden. Diese lassen sich in der Regel im reinen Wohngebiet nur schwer erfüllen. Die Ställe der Tiere müssen den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechen (§ 22 i.V. mit § 3 Abs. 1). Das heißt vor allem, dass die Tiere dort so gehalten werden müssen, dass die Nachbarschaft dadurch keinen erheblichen Belästigungen ausgesetzt ist. Entsprechend können die Immissionsschutzbehörden auf Hinweis durch beeinträchtigte Nachbarn die notwendigen Anordnungen treffen.
Zum anderen müssen Haustierställe den baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Hier bietet das Bauplanungsrecht mit seinen verschiedenen Baugebietstypen (Industriegebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Dorfgebiete) die Basis dafür, was erlaubt ist – und was nicht. So ist etwa in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Stallhaltung von Pferden bauplanungsrechtlich ebenso unzulässig wie die Ziegenhaltung bei einer überwiegend von Wohnnutzung geprägten Umgebung. Ist also die Stallhaltung von Tieren schon bauplanungsrechtlich unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Nachbarschaft erheblichen und damit unzumutbaren Geräusch- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist oder nicht.
Desweiteren gibt es Richtwerte für maximale Anzahl von Tieren pro Quadratfläche Garten – und für größere Nutztiere wie Schafe muss man beim Veterinäramt einen Sachkundenachweis vorweisen. Dementsprechend eignen sich im reinen Wohngebiet eher kleinere Nutztiere (wie Honigbienen, Kaninchen, Hasen und Hühner) für den eigenen Garten. Gänse und Laufenten sind dagegen oft in reinen Wohngebieten problematisch, weil sie lauter sind und viel Auslauf brauchen.
Gärten mit weniger als 200 Quadratmetern Größe sind für die Bienenzucht nicht geeignet. Bei größeren Gärten sollte ein Bienenvolk pro 100 Quadratmeter angesiedelt – jedoch insgesamt nicht mehr als sieben Bienenvölker betraut – werden.
Bienenvölker gehören gemäß dem NRW-Nachbarrechtsgesetz zu den privilegierten Gebäuden (Paragraf 1 NachbG NRW) und unterliegen keinem Mindestgrenzabstand zum Nachbarn. Aber es gibt einen Richtwert zur Abstandsempfehlung zur Nachbargrenze von 3 Metern in besiedelten Gebieten. Des Weiteren sollten Bienenvölker immer so aufgestellt werden, dass die Abflugrichtung über das eigene Grundstück geführt wird. Das kann durch entsprechende Ausrichtung der Bienenstöcke oder durch Bepflanzungen mit Hecken erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist das Anbringen von Strohmatten oder Paneelen, die die Flugrichtung dann vorgeben. Nicht zuletzt sollte die Zahl der Bienenvölker den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Bienen müssen in NRW bei der zuständigen Tierseuchenkasse angemeldet werden.
Übrigens: Wer darauf besteht, dass der Nachbar seine Bienen entfernen soll, der muss zwingende Gründe habe. Etwa eine Allergie gegen Bienenstiche. Ob das ausreicht, ist eine Enzelfall-Entscheidung und wird meistens von Gerichten entschieden.
Wer Hühner halten will, der muss diese beim zuständigen Veterinäramt anmelden und entsprechende Impfungen vorweisen können. In NRW muss man Hühner auch bei der Tierseuchenkasse anmelden. Man braucht keinen eigenen Bauernhof, wenn man Hühner halten möchte. Ein Garten mit circa 25 Quadratmetern nutzbarer Grundfläche ist ausreichend, so meinen Agrarexperten.
Nachbarn haben allerdings auch Rechte: Freilaufende Hühner auf dem Nachbargrundstück müssen nicht geduldet werden. Hier fällt die Zuordnung zum Besitzer meist leichter als bei der Katze, denn in einer Siedlung ist das Halten von Hühnern eher die Ausnahme. Sucht ein Huhn in Nachbars Garten nach Würmern, kann der das Tier verjagen, darf es dabei allerdings nicht verletzen.
Eine gewisse Geruchsbelästigung muss hingenommen werden, wenn sich die Anzahl der gehaltenen Hühner im Rahmen hält und nicht Formen eines Mastbetriebes annimmt.
Ein anderes Thema hingegen ist der Lärm. Hier gibt es eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen. Teilweise wurden regelrechte Stundenpläne festgelegt, wann ein Hahn krähen darf und wann er für die Nachbarn unhörbar (also im schalldicht isolierten Stall) einzusperren ist. Als Faustregel gilt auch hier, dass während der Ruhezeiten kein Gegacker und Hahnenschrei zu hören sein sollte.
Hasen und Kaninchen sind typische Haustiere, die auch gut draußen im Garten zu halten sind. Das funktioniert sogar ganzjährig. Voraussetzung ist ein geeigneter Stall und ausreichend Platz im Garten. Hier empfiehlt der Tierschutzbund. „Je mehr Tiere es sind, desto mehr Platz brauchen sie. Am empfehlenswertesten ist die Haltung einer Gruppe von drei bis fünf Tieren in einem großen Gehege im Garten.“ Das Gehege sollte eine Mindestgröße von sechs Quadratmeter haben. Das Gehege muss fest mit dem Boden verankert sein, keine Möglichkeit zum Ein- oder Ausbruch geben.
In der Regel geht von Hasen und Kaninchen keine Ruhestörung aus, auch der Geruch hält sich bei entsprechender Pflege in Grenzen – deshalb gibt es hier wenig Vorschriften und Rechtstreitigkeiten unter Nachbarn. Sollte Ihr Kaninchen mal in Nachbars Garten ausgebüchst sein, dann dürfen Sie die Verfolgung aufnehmen. Hier können Sie sich auf das Verfolgungsrecht beziehen (§ 867 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ihr Nachbar sollte Ihnen also entsprechend Zutritt gewähren. Eine Zustimmung im Notfall – etwa weil sich das Tier verletzt hat – ist laut Rechtsauskünften von Versicherern nicht notwendig. Selbstverständlich dürfen Sie in Nachbars Garten keinen Schaden anrichten.
Wer im reinen Wohngebiet lebt, der darf in der Regel keine Enten und Gänse halten. Das ist zu laut. Auf dem Land oder in Mischgebieten ist die Lage anders. Dort sind Lautstärke und Geruchsbelästigung eher hinnehmbar, weil Nutztierhaltung ortsüblich ist und entsprechend vom Nachbar geduldet werden muss.
Am besten erkundigen Sie sich immer bei dem zuständigen Veterinäramt und bei Ordnungsamt der Stadt bzw. Kommune. Außerdem müssen die gefiederten Nutztiere in NRW bei der Tierseuchenstelle angemeldet werden.
Grundsätzlich ist ein großer Garten und natürlich ein Wasserzugang eine Voraussetzung für die Haltung von Gänsen und Laufenten. Schaffen Sie sich mindestens ein Paar an, denn die Tiere brauchen Gesellschaft. Ein hoher Zaun ist wichtig und pro Paar eine Auslauffläche mit Rasen mit mindestens 400 Quadratmetern. Mitunter ordnen Behörden wegen Tierseuchen eine Stallpflicht an, deshalb ist es sicher nicht verkehrt, eine entsprechende Behausung für die Tiere vorzuhalten.
Wichtigste Bedingung für die Haltung großer Nutztiere wie Schafe, Ziegen oder Esel ist der Tierschutz und eine artgerechte Haltung. Das heißt: Genug Platz, Tiere nicht allein halten (es sind gesellige Wesen), Stall oder Hütte bauen als Wetter- und Lärmschutz sowie Kenntnis über Fell- und Klauenpflege, Ernährung und Verhalten sind notwendig. Wer etwa Schafe oder Ziegen halten will, muss das dem zuständigen Veterinäramt melden und in NRW auch der Tierseuchenkasse mitteilen. Außerdem werden Sachkundenachweise verlangt. All das schließt schon aus, dass man sich mal eben ein Schaf oder einen Esel in einen kleinen Garten im Wohngebiet stellt. Man würde gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Außerdem sind für Stallungen oder Hütten oft baurechtliche Vorgaben einzuhalten, in der Regel ist eine extra Baugenehmigung von Nöten. Für Hobbybauern gilt: Bei der zuständigen Bau-Behörde (Landesbauordnung NRW) anfragen, welche Genehmigungen notwendig sind und was in welchen Wohn-/Baugebiet überhaupt zulässig ist.
Darüber hinaus müssen Nachbarschaftsregeln eingehalten werden. Als Grundregel gilt, dass von den Tieren keine dauerhafte Geruchs- und Lärmbelästigung ausgehen sollte. Während im ländlichen Raum Tierlärm und auch mal Stallgeruch dazu gehört – also ortsüblich ist – kann davon in einem reinen Wohngebiet nicht die Rede sein. Gerade was Lärm von Tieren in der Nachbarschaft angeht, sind schon in Bezug auf Hahnenschreie und Hundegebell zig Rechtsurteile gesprochen worden. Lärmschutz ist oft kommunal bzw. über das Landesimmisionschutz geregelt, also gilt nicht bundeseinheitlich überall dasselbe. Teilweise wurden von Behörden detaillierte Stundenpläne aufgestellt, wann gebellt und gekräht werden darf. Auch lautes Blöken von Schaf und Ziege oder intensive Eselschreie wären abgesehen von der baurechtlichen Frage ein Problem in engen Nachbarschaften. Als Faustegel gilt: Tiere sollten die ortsüblichen Lärmschutzregeln einhalten können. Entsprechend schwierig ist die Haltung von Schafen und Co. im Wohngebiets-Garten. Man sieht: Es ist möglich, sich Ziegen in den Garten zu stellen, aber dazu müssen eine Menge Vorschriften und Gesetze eingehalten werden.
Auch wenn Sie als Eigenheimbesitzer in der Tierhaltung weniger reglementiert werden als Mieter, so sind Sie doch nicht ganz vogelfrei. Besonders was die Nutztierhaltung im Garten angeht, so sind Sie dem Tierschutzgesetz (TierSchG), der Tierhaltungsverordnung sowie den örtlichen Nachbarschaftsregelungen verpflichtet. Gesetze betreffen die Haltungserlaubnis, die artgerechte Haltung der Tiere sowie Regelungen zur Vermeidung von Störungen und Beeinträchtigungen Dritter.
Was den Lärmfaktor von Tieren angeht, so ist in NRW das § 12 LImSchG NRW mit maßgeblich: „Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.“ Das ist leider nur ein grober Rahmen und bietet entsprechend genug Spielraum, der dann wiederum in Einzelfällen vor Gericht zu klären ist.
Fazit: Fragen Sie am besten einen Ansprechpartner Ihrer Kommune oder des Landes, was die Regeln zur Tierhaltung im Garten angeht. Hier kann das Veterinäramt, das Ordnungsamt oder die Landwirtschaftskammer (NRW) sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (NRW) erste Hinweise geben.
Das hängt davon ab, wo Sie wohnen. Grob gesagt: Im dicht bebauten Wohngebiet müssen Sie allerhöchstens Honigbienen, Hasen, Tauben und Hühner erdulden. Wenn der Garten des Nachbarn groß genug ist und er oder sie die Tiere artgerecht hält, müssen die Nachbarn die Nutztierhaltung akzeptieren. Machen die Tiere zu viel Lärm oder Dreck, können Sie nach Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen. Größere Tiere wie Schafe oder Ziegen sind in einem Wohngebiet nicht zulässig. In ländlichen Gebieten mit großen weiten Gartenflächen und Höfen sind größere Tiere und möglicher Lärm sowie Gestank ortsüblich. Das heißt: Sie haben weniger Möglichkeiten, sich gegen die Tierhaltung zu Wehr zu setzen.
In NRW müssen Sie folgende Tiere, die Sie im Garten halten wollen, bei der Tierseuchenkasse anmelden: Schafe, Ziegen, Geflügel, Bienen. Andere Tiere (wie Schweine, Pferde, Rinder) sind keine typischen Gartentiere – müssen aber auch angemeldet werden.