Die Elektromobilität ist auf dem Vormarsch. Wer ein Elektroauto kaufen möchte, stellt sich schnell die Frage: Wo kann ich mein neues E-Auto aufladen? Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen standen dabei häufig vor einem Problem. Denn Vermieter oder Eigentümergemeinschaften konnten die Installation einer Ladestation für E-Autos – sogenannte Wallboxen – bislang grundlos verweigern. Das hat sich nun geändert.
Die neue Regelung im Überblick
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sowie dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität haben sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer das Recht, eine Ladestation für ein E-Auto auf ihrem Stellplatz zu installieren. Das heißt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass Vermieter oder Eigentümergemeinschaften grundsätzlich Wallboxen installieren müssen. Die Zustimmung zur Installation kann nicht mehr grundlos verweigert werden. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: Erstens müssen Mieter oder Wohnungseigentümer einen eigenen, fest zugewiesenen Stellplatz für ihr Fahrzeug haben. Zweitens muss in jedem Fall ein Antrag beim Vermieter oder bei der Eigentümergesellschaft eingereicht werden. Drittens müssen die entstehenden baulichen Veränderungen zumutbar sein.
Was war das Problem?
Wer zu Hause an seinem Parkplatz eine Ladestation installieren möchte, ist meist auf den guten Willen anderer angewiesen. Nur alleinige Hauseigentümer sind in der Entscheidung für eine Ladestation frei. Viele Vermieter oder Eigentümergemeinschaften sind bislang davor zurückgeschreckt, einem Wallbox-Einbau zuzustimmen. Sie fürchteten unklare Kosten, Haftungsfragen, Fehlfunktionen oder eine unsachgemäße Installation.
Was bedeutet das Recht auf Wallbox für Eigentümer und Vermieter?
Ohne guten Grund können Eigentümergemeinschaften oder Vermieter die Installation einer Ladestation nicht mehr ablehnen. Die damit verbundenen baulichen Änderungen müssen aber zumutbar sein. Ab wann die Maßnahmen unzumutbar sind, ist im Einzelfall zu klären. Ohne die explizite Erlaubnis der Eigentümer dürfen Interessenten aber keinesfalls mit der Installation beginnen.
Grundsätzlich hat der Einbau von Wallboxen aber Vorteile. Möchte ein Mieter oder Miteigentümer eine Ladestation errichten, muss er die damit verbundenen Kosten tragen. In dieser Konstellation ist der installierende Mieter oder Wohnungseigentümer auch der alleinige Eigentümer der Wallbox. Zieht er aus, kann oder muss er die Ladestation mitnehmen bzw. zurückbauen. Natürlich können aber auch andere Regelungen getroffen werden: Ein Mieter zahlt die Installation und vereinbart mit dem Haus-Eigentümer einen späteren Kauf oder eine Übernahme im Falle des Auszugs. So oder so ist es ratsam, Fragen zu Haftung, Kosten und Auszug des Wallbox-Eigentümers vertraglich zu regeln.
Übrigens gilt zu berücksichtigen: Mieter oder Wohnungseigentümer haben durch das neue Gesetz keinen Anspruch auf eine eigene oder seinen Wünschen entsprechende Ladestation. Sind bereits Lademöglichkeiten vorhanden, sprechen technische Gründe gegen eine bestimmte Ladeleistung oder wollen Eigentümergemeinschaften lieber eine gemeinschaftliche Lademöglichkeit anbieten, ist damit dem Rechtsanspruch genüge getan.
Wie können Eigentümergesellschaften und Vermieter von Wallboxen profitieren?
Ladestationen sind in der Regel eine Investition, die ihre Immobilie fit für die Zukunft und deshalb auch bezahlt macht. Beispielsweise plant die EU-Kommission bereits, dass bei Neubauten oder umfassenden Sanierungen von Wohnimmobilien mit mehr als drei Stellplätzen ohnehin Vorbereitungen für die Installation von Ladepunkten getroffen werden müssen. Außerdem wird die Bedeutung der E-Mobilität in den kommenden Jahren unweigerlich zunehmen – eine Fehlinvestition ist eine Wallbox in den meisten Fällen also eh nicht. Für den Aufbau von Ladestationen für E-Autos gibt es zudem Förderungen von der KfW – egal ob man Eigentümer, Eigentümergemeinschaft, Vermieter oder Mieter ist. Wenn sich mehrere Interessenten zusammentun, kann man sich außerdem die Installationskosten teilen und auf diesem Weg sparen.