Verboten ist, dass der Nachbar Früchte von Ästen schüttelt, die zu ihm ragen.
BGB § 911
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„Auch wenn das Gericht entschieden hat, dass der Baumeigentümer die Äpfel nicht zurückholen darf, gibt es noch eine Ergänzung: Er darf aber mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen und seine Früchte ernten. Er hat jedoch nicht das Recht, das Nachbargrundstück zum Abernten seines Baumes zu betreten", erklärt Stephan Dingler, Rechtsexperte des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.