Rechtstipp: Mieterhöhungsschreiben mit Nachweis für den Mieter Muss dem Mieterhöhungsschreiben immer ein Mietspiegel beiliegen?

Möchten Vermieter die Mieter erhöhen, müssen sie gegenüber dem Mieter nachweisen, dass dabei die ortsübliche Miete nicht überschritten wird. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs klärt die Frage, ob dem Mieterhöhungsschreiben immer ein Mietspiegel beiliegen muss.

 Akten-Ordner beschriftet mit den Begriffen Mietspiegel und Mieterhöhung liegen neben einem Haus-Modell mit Lupe auf einem Schreibtisch. Skyline einer Stadt im Hintergrund.  © MQ-Illustrations – stock.adobe.com
Mieterhöhungsschreiben und Mietspiegel: Muss der Vermieter beides beim Mieter vorlegen? 

Dieser Nachweis kann auf verschiedenen Wegen erbracht werden:

  • durch Bezugnahme auf einen örtlichen Mietspiegel,
  • durch die Auskunft einer Mietdatenbank,
  • durch ein beiliegendes Sachverständigengutachten oder
  • durch die Benennung dreier Vergleichswohnungen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2021 (Az.: VIII ZR 167/20) ist es nicht erforderlich, dass einem Erhöhungsschreiben der vom Vermieter herangezogene Mietspiegel beigefügt werden muss, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Denn dann sei es dem Mieter durchaus zuzumuten, selbst auf den Mietspiegel zuzugreifen. Das gilt auch unter kleinen Mühen oder mit einem geringen Kostenaufwand. 

Diese Ausnahmeregelung greift aber nur, wenn der Vermieter vorher in seinem Schreiben alle Angaben benennt, die für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmend sind. Dazu gehört die Angabe der Wohnfläche und der Kriterien, die Zu- und Abschläge in der jeweils vorgegebenen Höhe rechtfertigen.

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