Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2021 (Az.: VIII ZR 167/20) ist es nicht erforderlich, dass einem Erhöhungsschreiben der vom Vermieter herangezogene Mietspiegel beigefügt werden muss, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Denn dann sei es dem Mieter durchaus zuzumuten, selbst auf den Mietspiegel zuzugreifen. Das gilt auch unter kleinen Mühen oder mit einem geringen Kostenaufwand.
Diese Ausnahmeregelung greift aber nur, wenn der Vermieter vorher in seinem Schreiben alle Angaben benennt, die für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmend sind. Dazu gehört die Angabe der Wohnfläche und der Kriterien, die Zu- und Abschläge in der jeweils vorgegebenen Höhe rechtfertigen.