Sanierungspflicht von Gebäuden nach Eigentümerwechsel Gilt das Gebäudeenergiegesetz auch für Erben?

Ändert sich bei einer Immobilie der Eigentümer, ist der neue Besitzer durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundsätzlich zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener energetischer Gebäudesanierungen verpflichtet. Aber gilt diese Sanierungspflicht ausnahmslos, auch im Falle einer Erbschaft?

Fotomontage mit einem zweigeteilten Haus: Links vor und rechts nach einer Sanierung  © JURGIS MANKAUSKAS – stock.adobe.com
Das Gebäudeenergiegesetz gilt auch für Bestandsimmobilien und regelt, welche Sanierungsmaßnahmen verpflichtend sind. Je nach Zustand und Alter einer Immobilie können für neue Eigentümer durch die Sanierungspflicht erhebliche Kosten entstehen. 

Das Gebäudeenergiegesetz dient der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie – ob im Kampf gegen den Klimawandel oder weniger Abhängigkeiten bei Energieimporten. Es regelt den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden. Vor allem Neubauten sind von den Regelungen betroffen. Auch für Bestandsimmobilien gilt das GEG – und zwar immer bei einem Eigentümerwechsel.

Energetische Sanierung von Gebäuden

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Gebäudesanierungen gehört beispielsweise die Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum oder alternativ des Daches. Auch ungedämmte Heizungs- und Wasserrohre müssen in unbeheizten Räumen isoliert werden.

Gebäudeenergiegesetz gilt auch bei Erbschaft – mit einer Ausnahme

Auch im Falle einer Erbschaft greift das Gebäudeenergiegesetz. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Handelt es sich um eine Wohnung oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem der oder die Erben schon vor dem 1. Februar 2002 selbst gewohnt haben, gilt die Erbschaft nicht als Eigentümerwechsel. Die Sanierungspflicht entfällt dann. Bei Mehrfamilienhäusern gilt diese Ausnahme nicht.

Staatliche Förderung als Zuschuss oder Kredit

Ein Immobilienerbe ist also nicht unbedingt ein Grund zum uneingeschränkten Feiern. Es können je nach Zustand und Alter der Immobilie auch erhebliche Kosten entstehen. Allerdings werden Sanierungsmaßnahmen unter gewissen Voraussetzungen staatlich gefördert. So bietet die KfW Förderprodukte für eine energieeffiziente Sanierung an – entweder als direkt ausgezahlten Zuschuss oder als Kredit.

Wenn man selbst nicht Hand anlegen möchte, besteht immer noch die Möglichkeit, die unsanierte Immobilie weiterzuverkaufen. Allerdings ist dann mit Preiseinbußen beim Verkauf zu rechnen. Hier gilt es, genau abzuwägen.