Gebäudeenergiegesetz gilt auch bei Erbschaft – mit einer Ausnahme
Auch im Falle einer Erbschaft greift das Gebäudeenergiegesetz. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Handelt es sich um eine Wohnung oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem der oder die Erben schon vor dem 1. Februar 2002 selbst gewohnt haben, gilt die Erbschaft nicht als Eigentümerwechsel. Die Sanierungspflicht entfällt dann. Bei Mehrfamilienhäusern gilt diese Ausnahme nicht.
Staatliche Förderung als Zuschuss oder Kredit
Ein Immobilienerbe ist also nicht unbedingt ein Grund zum uneingeschränkten Feiern. Es können je nach Zustand und Alter der Immobilie auch erhebliche Kosten entstehen. Allerdings werden Sanierungsmaßnahmen unter gewissen Voraussetzungen staatlich gefördert. So bietet die KfW Förderprodukte für eine energieeffiziente Sanierung an – entweder als direkt ausgezahlten Zuschuss oder als Kredit.
Wenn man selbst nicht Hand anlegen möchte, besteht immer noch die Möglichkeit, die unsanierte Immobilie weiterzuverkaufen. Allerdings ist dann mit Preiseinbußen beim Verkauf zu rechnen. Hier gilt es, genau abzuwägen.