Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Bevor Sie den Vertrag für einen Grundstückskauf unterschreiben, sollten Sie unbedingt prüfen, ob ein Zuwegerecht zum Grundstück vorliegt. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten mit dem Nachbarn, wenn Sie einen Zuweg über sein Grundstück nutzen müssen. Wir erklären die Rechtslage an einem Fall aus dem Gerichtsalltag.
In einem Beispielfall verlangte eine Grundstückskäuferin, die in zweiter Reihe gebaut hatte, von ihrem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts. Zwar konnten sie ihr Wohnhaus direkt über eine öffentliche Straße erreichen, zwei auf eigenem Grund genehmigte Garagen waren jedoch nur über das Nachbargrundstück erreichbar. Die notwendige Zufahrt war nur durch eine Baulast gesichert, die im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde eingetragen wurde. Der Nachbar lehnte aber die Einräumung eines Wegerechts durch Eintragung im Grundbuch ab.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der beiden Vorinstanzen und entschied in einem Urteil vom 19.11.2021 (Az.: V ZR 262/20), dass die Klägerin kein Notwegerecht beanspruchen kann. Der Grundstücksnachbar kann nicht dazu verpflichtet werden, eine Zuwegung zu dulden. Ergebnis: Die Klägerin kann ihre beiden Garagen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen.
Vor dem Kauf eines nicht direkt an eine öffentliche Straße angebundenen Grundstücks sollte man unbedingt prüfen, welche Wegerechte im Grundbuch verankert sind. Hier speziell, ob ein Wegerecht über das Nachbargrundstück besteht. Eine Erschließungsbaulast allein reicht zur Absicherung nicht aus. Diese regelt lediglich das Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und den Eigentümern des Wegegrundstücks.
„Wer sein Grundstück zu Fuß oder mit dem PKW erreichen möchte, geht nur auf Nummer sicher, wenn ein Wegerecht über ein mögliches Nachbargrundstück als Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert wird“, sagt Rechtsanwalt Stephan Dingler, Rechtsberater des Verband Wohneigentum NRW e.V.
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