In einem Beispielfall verlangte eine Grundstückskäuferin, die in zweiter Reihe gebaut hatte, von ihrem Nachbarn die Einräumung eines Notwegerechts. Zwar konnten sie ihr Wohnhaus direkt über eine öffentliche Straße erreichen, zwei auf eigenem Grund genehmigte Garagen waren jedoch nur über das Nachbargrundstück erreichbar. Die notwendige Zufahrt war nur durch eine Baulast gesichert, die im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde eingetragen wurde. Der Nachbar lehnte aber die Einräumung eines Wegerechts durch Eintragung im Grundbuch ab.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der beiden Vorinstanzen und entschied in einem Urteil vom 19.11.2021 (Az.: V ZR 262/20), dass die Klägerin kein Notwegerecht beanspruchen kann. Der Grundstücksnachbar kann nicht dazu verpflichtet werden, eine Zuwegung zu dulden. Ergebnis: Die Klägerin kann ihre beiden Garagen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen.