Wegerecht und Notwegerecht

Ist das eigene Grundstück nur über das des Nachbarn zu erreichen, braucht es ein Wegerecht. Es beinhaltet die Erlaubnis, ein fremdes Grundstück zum Durchgang oder zur Durchfahrt zu nutzen. Mit klaren Regelungen können Nachbarstreits vermieden werden.

Mann geht über einen gepflasterten Weg  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Wenn das eigene Grundstück nur über die Nachbarseite zu erreichen ist, muss ein Wegerecht eingeräumt werden. 

Rechtliche Varianten

Das Wegerecht kann auf verschiedene Arten festgelegt werden:

  • Grundbucheintrag
  • schriftlicher Vertrag
  • mündlicher Vertrag „per Handschlag“

Die Vertragsform zum Wegerecht ist bei einem Eigentümerwechsel hinfällig. Deshalb empfiehlt unser Rechtsberater Stephan Dingler eine Eintragung ins Grundbuch.

Kostenbeteiligung

Die gesetzliche Regelung greift, wenn in einem Vertrag zwischen zwei Nachbarn nichts über die Unterhaltungskosten des Durchgangsweges vereinbart wird. Der zur Durchfahrt berechtigte Eigentümer wird Nutznießer genannt. Er ist bei alleiniger Nutzung auch allein für Räumungs- und Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Eine schonende Nutzung des Grundstückes ist verpflichtend.

Sonderfall Notwegerecht

Der Gesetzgeber spricht vom Notwegerecht, wenn ein Grundstück nur zeitweise von der öffentlichen Zufahrt abgeschnitten ist. Dies ist beispielsweise bei Straßen- oder Kanalbauarbeiten der Fall. Dem Nachbarn muss so lange ein Wegerecht eingeräumt werden, bis das Grundstück wieder über die eigene Zufahrt erreichbar ist. Ändert sich an dem Zustand nichts, so kann ein Notwegerecht auch lebenslang bestehen. Es ist dann aber nicht im Grundbuch gesichert.
Laut Rechtsprechung genügt dabei nicht nur die Erreichbarkeit des „abgeschnittenen“ Grundstücks zu Fuß. Die Durchfahrt mit Fahrzeugen muss ebenfalls geduldet werden.

Entschädigung durch Wegerente

Der Nutznießer muss seinen Nachbarn durch eine „Wegerente“ entschädigen. Ihre Höhe ist abhängig vom Grad der Schädigung. Sie muss in Form einer angemessenen monatlichen oder jährlichen Pacht entrichtet werden. Die Kosten für die Erhaltung, Pflege und Winterwartung sind im Fall des Notwegerechts von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Der Kreis der Nutzer ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage (Vertrag, Baulast oder Grunddienstbarkeit). Liegt ein Notwegerecht vor, ist der Eigentümer des notleidenden Grundstücks automatisch der Begünstigte. Ihm steht auch dann ein Notwegerecht zu, wenn er die Benutzung Dritten überlässt (z. B. Mietern oder Pächtern).