Ein Baum/Strauch wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Eigentümer des Baumes ist somit nicht der Käufer oder Pflanzer, sondern der Grundstückseigentümer.
BGB § 946 und § 94
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Stephan Dingler, Rechtsexperte des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., hat noch ergänzende Informationen zum Thema Gartennutzung für Mieter:
„Mieter, die einen Garten nutzen dürfen, haben dort in der Regel relativ viel Freiraum – sie dürfen sich sonnen, ihre Kinder spielen lassen oder feiern, solange sie dabei die Ruhezeiten einhalten. Auch Gartenmöbel und Spielgeräte für die Kinder dürfen Mieter aufstellen, wenn sie beides beim Auszug wieder abbauen.“