Schon manch einer hat auf seinem Grund und Boden alte Münzen oder Funde aus dem Altertum entdeckt. Wie mit diesen Funden umzugehen ist, regeln laut Bürgerlichem Gesetzbuch die jeweiligen Bundesländer.
„Hadrianische Teilung“ in NRW, Bayern und Hessen
In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen gilt die sogenannte Hadrianische Teilung. Sie geht zurück auf eine von Kaiser Hadrian im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung während der Zeit des Römischen Reiches eingeführte Regelung. Eine verborgene Fundsache, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, geht zur Hälfte in den Besitz des Entdeckers und zur anderen Hälfte in den Besitz des Grundstückeigentümers über (§ 984 BGB). In NRW lebende Finder haben Glück: Nach der Meldung des Fundes der zuständigen Behörde geht der Schatz in ihr Eigentum über.
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In anderen Bundesländern gilt das „Schatzregal“
Alle anderen Bundesländer haben in ihren Denkmalschutzgesetzen ein sogenanntes Schatzregal eingeführt, mit dem sie sich die Funde aneignen können. Hier macht sich ein Finder der Unterschlagung schuldig, wenn er den Fund verschweigt. Dies gilt auch, wenn er der Grundstückseigentümer ist. Solch ein Straftatbestand wird mit bis zu drei Jahren Haft geahndet. Verkäufern droht eine Anzeige wegen Hehlerei, wenn die alten Münzen, Vasen oder Krüge verkauft werden.